Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG (in Verb. mit § 6 der Ausbildungsverordnung) haben die Ausbilder ihre Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und ihn systematisch zu kontrollieren und abzunehmen. Die/der Auszubildende hat Anspruch darauf, das Berichtsheft wäh­rend der Arbeitszeit führen zu dürfen.

Für die Zulassung zur Prüfung ist neben der Bearbeitung des Aufgabenkatalogs (klassissches Berichtheft: Datei 3_Betrieblicher Ausbildungsnachweis s. unten / Online-Version: Fragebögen) die Erstellung der wöchentlichen Tätigkeitsberichte zwingend erforderlich.

Die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen behält es sich vor, den Betrieblichen Ausbildungsnachweis mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung zur Einsicht anzufordern.

Ohne Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises kann der Prüfungsausschuss die Zulassung der/des Auszubildenden zur Abschlussprüfung nicht bewilligen (s. § 8 Abs. 1 c der Prüfungsordnung). Bei Täuschungsversuchen wird die/der Auszubildende nicht zur Prüfung zugelassen.



Online-Berichtsheft

Die Option der Online-Berichtsführung stellt die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen mithilfe des Online-Portals BLoK, welches vom Bundes­ministerium für Bildung und Forschung anerkannt und gefördert wird, zur Verfügung.

Die Nutzung des Portals ist für alle Auszu­bildenden und Ausbilder kostenfrei. Dies gilt zunächst für alle Online-Berichtshefte, mit deren Führung im Laufe des Pilotprojek­tes der BZKR (d.h. bis zum 01.01.2021) begonnen wird und erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Ausbildung, bis zur Abschlussprüfung.

Weitere Informationen:



Betrieblicher Ausbildungsnachweis klassisch - Inhalte

Der Betriebliche Ausbildungsnachweis ist gemäß Anleitung anzulegen (s. Datei „Wie legen Sie Ihren Ausbildungsnachweis an“).

Der Ausbildungsnachweis enthält eine tabellarische Übersicht über die nach dem Ausbildungsrahmenplan notwendigen Ausbil­dungsinhalte. Er ist als Loseblatt­sammlung zu führen. Die einzelnen Ausarbeitungen / Berichte (1-2 Seiten je nach Stoffumfang) sollen, geordnet nach Themenbereichen, in einem schwarzen Ordner abgeheftet werden. Auf den Berichten ist zu vermerken, wann die/der Auszubildende sich mit dem Ausbildungsgegenstand befasst hat. Die Themen für die Ausarbeitungen können aus dem Ausbildungsrahmenplan resultieren bzw. an die Erfahrungen aus der Praxis anknüpfen. In den Aufsätzen sollte das Schulwissen mit der praktischen Erfahrung zusammengeführt werden, wobei als Schwerpunkt die Praxiserfahrung zu sehen ist.

Für den wöchentlichen Tätigkeitsbericht wird für jede Ausbildungswoche eine Kopie der unten als Muster zur Verfügung gestellten Vorlage benötigt. 

Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung muss eine Bestätigung des Ausbildenden vorgelegt werden, dass der vorgeschriebene Betriebliche Ausbildungsnachweis kontinuierlich, vollständig und ordnungsgemäß geführt wurde (s. letzte Seite in der Datei „Betrieblicher Ausbildungsnachweis“).



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