In Rheinhessen wird der Beruf ZFA in zwei Berufsschulen unterrichtet:
Zu internen Schulthemen bitten wir Sie, sich direkt auf den Webseiten der Schulen zu informieren.
Auszubildende (bzw. bei Minderjährigen deren Eltern) sind bei Krankheit verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit (bzw. die des Kindes) dem Ausbilder umgehend zu melden und ihm innerhalb von 3 Tagen eine Krankmeldung vorzulegen. Der Arbeitgeber darf hierzu jedoch anderweitige Auflagen machen.
Entschuldigungen für Tage, die den Schulunterricht betreffen, müssen auch der Berufsschule zur Kenntnis vorgelegt werden. Dies hat besonders große Bedeutung, wenn Klassenarbeiten geschrieben werden, denn eine Arbeit kann nur dann nachgeholt werden, wenn für die Abwesenheit ein ärztliches Attest vorliegt. In der Regel wird von den Auszubildenden eine Kopie der Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung (AU) bei der Schule eingereicht, die aber von dem Ausbilder gegengezeichnet werden sollte. Leider sind die Kopien der Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen oftmals nicht lesbar. Die Schule bittet daher, in solchen Fällen statt einer Kopie der AU eine unterschriebene Bestätigung des Ausbilders (Muster s. unten) einzureichen.
Mitteilung an die Berufsschule Mainz beim Versäumnis von Berufsschulunterricht
Mitteilung an die Berufsschule Worms beim Versäumnis von Berufsschulunterricht