Während der Ausbildung ergeben sich immer wieder neue Situationen und Fragen, auf welche man nicht sofort eine Antwort parat hat.
Die Grundinformationen finden Sie in unserem ABC der ZFA-Ausbildung unter
Die häufig gestellten Fragen sind untenstehend ausführlich beantwortet.
Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Gem. § 8 bzw. § 15 des Jugendschutzgesetzes (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden an fünf Tagen beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nur im zahnärztlichen Notdienst beschäftigt werden und nur dann, wenn sie dafür an einem anderen berufschulfreien Tag in derselben Woche freigestellt werden (vgl. §§ 16 und 17 JArbSchG).
Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Jugendlichen müssen gem. § 11 JArbSchG im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden.
Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Ruhepausen werden auf die betriebliche Arbeitszeit nicht angerechnet.
Gemäß § 15 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hat der Arbeitgeber einen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen. Freistellung bedeutet, dass der Auszubildende von der Ausbildung im Betrieb entbunden wird.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erstreckt sich auf
Auszubildende sind ebenfalls freizustellen, an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BBiG (neue Fassung) darf der Arbeitgeber einen Auszubildenden in folgenden Fällen nicht beschäftigen:
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr, darf der Arbeitgeber einen Auszubildenden an diesem Tag nicht vor 9.00 Uhr beschäftigen.
Findet pro Woche an einem Tag Berufsschulunterricht mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten statt, darf der Arbeitgeber den Auszubildenden an diesem Tag nicht mehr beschäftigen, auch nicht kurzfristig. Dieses ganztägige Beschäftigungsverbot ist allerdings auf einen Berufsschultag in der Woche beschränkt. Die Beschränkung gilt auch dann, wenn der Auszubildende einen weiteren Berufsschultag in derselben Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten hat. Es spielt auch keine Rolle, ob der zweite Berufsschultag jede oder nur jede zweite Woche anfällt.
Für einen zweiten wöchentlichen Berufsschultag muss der Arbeitgeber den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht lediglich freistellen. Dies bedeutet, dass der Auszubildende nach Beendigung des Berufsschulunterrichts noch solange im Betrieb mitarbeiten muss, bis - unter Einbeziehung der Unterrichtszeit – die tägliche Ausbildungszeit (für Jugendliche max. acht Stunden gem. § 8 Abs. 1 JArbSchG / für volljährige Auszubildende s. § 3 ArbZG) erreicht ist, es sei denn, die betriebliche Arbeitszeit ist kürzer.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Auszubildende für den Weg von der Berufsschule zum Betrieb, für die Einnahme einer Mahlzeit und für die notwendige Erholung zwischen Unterrichtsende und Aufnahme der Arbeit im Betrieb einen Anspruch auf Freistellung hat. Die Dauer der Pause für die Wege, Erholung und Mahlzeiteinnahme hängt maßgeblich von der Entfernung des Betriebes von der Berufsschule und von der Verkehrsanbindung ab und wird auf die betriebliche Arbeitszeit nicht angerechnet. Der Arbeitgeber muss unter Berücksichtigung dieser Umstände prüfen, ob eine Beschäftigung im Betrieb nach dem Unterricht noch sinnvoll, in zeitlicher Hinsicht vertretbar und für den Auszubildenden zumutbar ist.
Anrechnung des ersten wöchentlichen Berufsschultages bzw. der Unterrichtszeit am zweiten Berufsschultag auf die betriebliche Arbeitszeit:
1 Berufsschultag pro Woche
Ein Berufsschultag/Woche mit einer Unterrichtszeit von mindestens fünf Stunden à 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die gesetzlich maximal zulässige Ausbildungszeit (= 8 Std./Tag; 40 Std./Woche) angerechnet. Folglich kann der Arbeitgeber den Auszubildenden bei einem Berufsschultag/Woche an den verbleibenden vier Arbeitstagen noch maximal 32 Stunden (= höchstens 8 Std./Tag) beschäftigen.
2 Berufsschultage pro Woche
Bei zwei Berufsschultagen pro Woche werden für den ersten Berufsschultag acht Stunden auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet, wenn die Unterrichtszeit mehr als 5 Stunden à 45 Minuten beträgt (s. o.).
Der zweite Berufsschultag wird nur für die Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Berufsschulunterricht einschließlich der Pausen auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet.
Während der gesamten Ausbildungsdauer dürfen Auszubildende am Patienten keine Zahnsteinentfernung vornehmen. Diese Aufgabe darf der Zahnarzt nur an befähigtes Fachpersonal delegieren und zwar unter der Voraussetzung, dass er selbst in der Praxis anwesend ist und die Arbeit überprüft.
Hat der Arbeitgeber die Schulbücher erworben und der/dem Auszubildenden zur Verfügung gestellt, so ist die/der Auszubildende beim Wechsel der Ausbildungsstelle verpflichtet, die Schulbücher zurückzugeben bzw. die Anschaffungskosten bei neuen oder den Zeitwert bei gebrauchten Büchern zu erstatten.
Auszubildende, die noch keine 18 Jahre alt sind, müssen sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn
→ er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (sog. Erstuntersuchung) und
→ dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) erforderlich, welcher beim zuständigen Meldeamt des Hauptwohnsitzes der/des Auszubildenden zu beantragen ist. Die Arztwahl ist frei. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern der Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der ⇒Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport in RLP
Gemäß § 33 JArbSchG hat ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die sog. erste Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich auch hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen zu lassen und diese aufzubewahren.
Schreiben Sie eine E-Mail an ausbildung@bzkr.de