Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Bereich für Ausbildungsbetriebe

Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder,

untenstehend finden Sie Informationen zum Thema betrieblicher Ausbildung.

Diese Seite befindet sich im Aufbau. Die Inhalte werden kontinuierlich erweitert.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns am besten eine E-Mail an ausbildung@bzkr.de

oder rufen Sie uns an ⇒ KONTAKT


Das Team ZFA-Ausbildung:

Ramona Schwarz (allgemeine Fragen) → 06131-49085-24
Daniela Oberst (Vertragswesen) → 06131-49085-21
Ingrid Fichtner (Prüfungswesen) → 06131-49085-26

 

Fördermaßnahme vor Ausbildungsbeginn: Fit für die Ausbildung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

hat man Auszubildende gefunden, heißt es noch lange nicht, dass diese die relativ anspruchsvolle Ausbildung auch schaffen können. Oft mangelt es an Kenntnissen der deutschen Sprache, an Unterstützung im Elternhaus, an sozialen Kompe­tenzen und der Fähigkeit zu lernen. Vorhandene Defizite sollten möglichst früh erkannt und aufgefangen werden. Hier kommt auf den Ausbilder eine besondere Aufgabe zu, eine passende Förderung zu ermöglichen. Mittelweile gibt es ausgereifte, zertifizierte und gut laufende staatliche Förderprogramme, die wir aufgegriffen und in Zusammenarbeit mit der GENIE­fabrik GmbH zu einem Konzept zur individuellen Vorbereitung auf die ZFA-Ausbildung gestaltet haben. Es wird drei inhaltlich identische Kursangebote geben, welche in den Sommerferien in kleinen Gruppen laufen und der Ausbildung vorgeschaltet sind. Eine staatliche Förderung mittels Aktivierungsgutscheins (AVGS – Anspruchsberechtigung s. Flyer) können allerdings nur diejenigen bean­tragen, die noch keinen unter­schriebenen Ausbildungsvertrag haben; ein Vorvertrag, mit welchem ein Ausbildungsplatz nach Beendigung der Maßnahme ab dem 26.08.2024 in Aussicht gestellt wird, oder ein Praktikumsvertrag (s. auch Button "Schulpraktikum in einer Zahnarztpraxis - Mitmachen lohnt sich!") sind hingegen kein Hindernis. Ein Vertragsmuster für ein Schnupperpraktikum haben wir unten eingestellt. Sollten sich genügend Selbstzahler finden, wird einer der angebotenen Kurse diesen vorbehalten. Wir hoffen, dass unser Angebot von vielen Auszubildenden mit Lern- und Sprachdefiziten wahrgenommen wird und Sie dadurch einen entspannteren Start in die Ausbildung in Ihrer Praxis erleben.

Die GENIEfabrik bittet um direkte Kontaktaufnahme und ein zwingend notwendiges Gespräch mit der/dem zukündtigen Auszubildenden. Die Kurse sind bei Vorlage des AVGS-Aktivierungsgutscheins komplett kostenlos und die Abwicklung der Formalitäten erfolgt mit Unterstützung der GENIEfabrik (s. Flyer).

Der Vorstand



Förderung während der Ausbildung

Assistierte Ausbildung ⇒ AsAflex

Die GENIEfabrik bietet auch während der Ausbildung individuelle Nachhilfe in kleinen Gruppen an und kann helfen, vorhandene Defizite in fast allen Bereichen auszugleichen. Der Nachhilfeunterricht findet außerhalb der Arbeits-/Schulzeit statt. Staatliche Förderung ist nicht an einem Notendurchschnitt gebunden; es kommt ganz darauf an, welche Bedarfe die Teilnehmer haben. Die Teilnahme wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter genehmigt und gefördert.

Fragen Sie direkt beim dem Anbieten nach AsAflex: ⇒ Weitere Informationen der GENIEfabrik


Deutschförderunterricht an der BBS

Auch die Berufsbildenden Schulen bieten fakultativ bzw. integrativ Deutschförderunterricht für Schüler und Schülerinnen mit sprachlichen Defiziten an. Hier ist ggf. eine zusätzliche Freistellung durch den Ausbildungsbetrieb notwendig. Der Aufwand lohnt sich aber, denn ohne Unterstützung ist die Ausbildung bei schwachen Deutschkenntnissen nicht zu schaffen. Bitte informieren Sie sich direkt bei der zuständigen BBS.



Schulpraktikum in einer Zahnarztpraxis - Mitmachen lohnt sich!

Schüler*innen absolvieren in einem Berufsfeld ihrer Wahl ein Praktikum (je nach Schulform ist eine bestimmte Dauer vorgeschrieben). Sie verfassen im Anschluss einen Bericht über ihre Erfahrungen. Schulpraktika finden zu bestimmten Zeiten im Schuljahresverlauf statt.

Im Rahmen der Initiative ⇒ „Raus aus der SCHULE...Rein ins PRAKTIKUM“ ist ein Leitfaden für die Ausbildungsbetriebe entstanden, welcher ab Seite 8 die rechtlichen Rahmenbedingungen in tabellarischer Form darstellt: ⇒ Anleitung zu einem erfolgreichen Praktikum im Betrieb

Da diese Broschüre allgemein gehalten ist, empfehlen wir zusätzlich die Ausarbeitung der Zahnärztekammer Niedersachsen, in welcher die Rahmenbedingungen für ein Praktikum speziell in einer Zahnarztpraxis beleuchtet sind: ⇒ ZKN_Praktikum_in_der_Zahnarztpraxis

Eine weitere Unterstützung bietet die ⇒ Checkliste „Praktikum in der Zahnarztpraxis“ aus dem ZQM-S der LZK RLP.

Sie wollen eine Praktikumsstelle anbieten?          Nutzen Sie unsere ⇒ Stellenbörse

Die offenen Stellen erscheinen auf unserer Homepage und zusätzlich auf ⇒ www.ausbildung-beim-zahnarzt.de

Mitmachen lohnt sich! Ein Berufspraktikum kann durchaus den entscheidenden Impuls dafür geben, sich für den Ausbildungsberuf zu entscheiden. Zwischen 70 und 80 % unserer Auszubildenden geben an, dass ein Praktikum bzw. Schnuppertage in einer Zahnarztpraxis für die Berufswahl ausschlaggebend gewesen sind.



Neu: Hinweise und Tipps zur Rektrutierung der Azubis

Untenstehend finden Sie unsere Hinweise und Tipps, um Ihre individuellen Rekrutierungsbemühungen auf den Prüfstand zu stellen. Dabei spielt die Auseinandersetzung mit der Psychologie der Generation Z, die wir ja nun als potentielle Auszubildende ansprechen wollen, eine nicht zu unterschätzende Rolle. Digitalaffines Handeln, einfache Sprache, kurze Kommunikationswege mit schnellen Reaktionen machen das Recruiting von heute aus.

⇒ Tipps zur Rekrutierung der Azubis

⇒ Azubivorstellungsgespräch führen



Vertragsbeginn im Zeitraum vom 01.05. bis Ende der Herbstferien


Diese Information wurde im Rundschreiben der BZKR Nr. 03/23 am 16.11.2023 veröffentlicht.

Neue Ausbildungsverträge dürfen nun grundsätzlich im Zeitraum vom 01.05. eines Kalender­jahres bis spätestens Ende der Herbstferien beginnen. Bevorzugt sollte der Ausbildungsbeginn in den Sommermonaten jeweils vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Die Einschulung erfolgt mit Beginn des neuen Schuljahres. Dies gilt auch für diejenigen, die ihre Ausbildung ab dem 01.05. vor den Sommerferien beginnen. Nach den Herbstferien ist der Ausbildungs­beginn nicht möglich!

Auszubildende mit einem Ausbildungsbeginn bis zum 31.08. werden vorgemerkt:

für die GAP 1 im Frühjahr des übernächsten Kalenderjahres,
für die GAP 2 im Sommer nach Ablauf von mindestens 34. Monaten der Ausbildung.

Auszubildende mit einem Ausbildungsbeginn nach dem 01.09. werden vorgemerkt:

für die GAP 1 im Herbst des übernächsten Kalenderjahres,
für die GAP 2 im Winter nach Ablauf von mindestens 34. Monaten der Ausbildung.

Die Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung gem. § 45 Abs. 1 BBiG (wegen guter Leistung) bleibt davon unberührt.

Treffpunkt-Ausbildung mit guter Resonanz und interessanten Diskussionen


Im Rahmen der durch die BZKR organisierten Fortbildungsreihe Treffpunkt-Ausbildung fand am 06.03.2024 wieder eine Veranstaltung mit profiliierten Fachvorträgen statt.
Veronika Snider-Wenz stellte das Konzept zur begleitenden Hilfe von Auszubildenden im Rahmen der GENIE­fabrik vor.
Stephanie Fischer präsentierte ihren ⇒ YouTube-Kanal ZFA-ACADEMY mit vielen Lerninhalten der ZFA-Ausbildung.
Als weitere Empfehlung wurde der Instagram-Blog ZinDi zindi_und_fraumonkalammering von Sabine Monka-Lammering erwähnt.
Matthias Treiber von der BBS 3 Mainz referierte über die Fortschritte der Lernortkooperation zwischen Berufsschulen, Praxen und Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen.
Im Anschluss an die Referate gab es eine konstruktive, lebhafte Diskussion.

⇒ Lesen Sie weiter...

Einstellung einer/eines Auszubildenden - Grundinformationen

Bitte beachten Sie die unten eingestellten Downloads zum Thema.

Gesetzliche Regelungen
Bei der Einstellung und im Ausbildungsverlauf sind gesetzliche Regelungen zur Berufsausbildung zu beachten, u. a. Berufsbildungs-, Arbeitszeit-, Bundesurlaubs-, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbildungsordnung e.t.c. ⇒ Gesetze, Richt- & Leitlinien

Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag ist unverzüglich, möglichst 4 Wochen vor Beginn der Ausbildung ausfüllen, zu unterschreiben und in 3facher (bei Mündeln in 4facher) Ausfertigung an die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen zu senden. ⇒ Vordrucke der Ausbildungsverträge sowie die Hinweise zum Ausfüllen

Ausbildungsplan
Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller ⇒ Ausbildungsplan.

Anmeldung Berufsbildende Schule
Auszubildende sind vom Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsbildenden Schule anzumelden.
Freistellung zum Berufsschulbesuch (Berufsbildungsgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz) ist zu beachten.

Ärztliche Untersuchung nach § 32 JArbSchG
Eine Bescheinigung muss bei Jugendlichen unter 18 Jahren vor Beginn der Ausbildung vorliegen.
Berechtigungsscheine zur Kostenübernahme für die Untersuchung sind ggf. beim Einwohnermeldeamt oder im Gemeindebüro erhältlich.

⇒ Betrieblicher Ausbildungsnachweis
Während der Ausbildung muss von den Auszubildenden ein Betrieblicher Ausbil­dungs­nachweis (Berichtsheft) geführt werden.
Das Berichtsheft kann entweder klassisch in Papierform oder Online im BLok geführt werden.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG haben die Ausbilder ihre Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und ihn systematisch zu kontrollieren und abzunehmen. Die/der Auszubildende hat Anspruch darauf, das Berichtsheft am Arbeitsplatz führen zu dürfen.
Ohne Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises kann die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht bewilligt werden.

Fehlzeiten in der Ausbildung - relevant für die Zulassung zur Abschlussprüfung
Für die Dokumentation der Fehlzeiten bitten wir, die unten eingestellte Vorlage zu benutzen. Durch das kontinuierliche Führen dieser Liste haben Ausbilder und Auszubildende während der kompletten Ausbildung Klarheit über die Fehltage und können ggf. bereits frühzeitig nach Lösungswegen suchen.Die Meldung von Fehlzeiten, die über 10% hinausgehen, bei der Bezirkszahnärztekammer erfolgt mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung durch die Ausbildungspraxis. Die Fehlzeiten sind auch bei einem Praxiswechsel der BZKR zwingend mitzuteilen.

Onboarding der Auszubildenden in der Zahnarztpraxis

Untenstehend finden Sie den Leitfaden für das Onboarding in den Zahnarztpraxen, welcher im Rahmen von Treffpunkt-Ausbildung am 11.10.2023 von Frau Dr. Goedecke vorgestellt wurde. Diese Zusammenstellung mit dem Titel „Onboarding neuer Auszubildender: Entspannt zusammen durch die Ausbildung - ein Leitfaden für die Praxis“ ist ein Kompendium, das es allen Ausbildern maßgeblich erleichtert, die Auszubildenden strukturiert und effizient auf ihrem mehrjährigen Weg zu begleiten. Darin enthalten sind, tabellarisch gegliedert und chronologisch geordnet, alle wesentlichen Fragen rund um dieses wichtige Thema. Die Anwender werden darin an unerlässliche Erledigungen, die ihre Obliegenheiten betreffen, erinnert. Weiterhin werden Zuständigkeiten für bestimmte Punkte benannt und Hinweise zu den jeweils erforderlichen Erledigungen mit passenden Links gegeben.

Die Präsentationen der Referentinnen Julie-Anne Rhodes und Dr. Goedecke sind im Download-Portal eingestellt und können mit dem Download-Code Onboarding abgerufen werden.

Es wird allen Ausbildungspraxen dringend empfohlen, davon Gebrauch zu machen.

Download:

Onboarding Azubi - Leitfaden für die Praxis

Bericht Treffpunkt-Ausbildung zum Thema Onboarding

 

Vergütung der Auszubildenden

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

gemäß § 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz haben Ausbildungsbetriebe den Auszu­bildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Was in diesem Zusammenhang als angemessen anzusehen ist, bestimmt üblicherweise ein Tarifvertrag. Die Ausbildungs­verhältnisse in den rheinhessischen Zahnarztpraxen werden allerdings nicht durch einen Tarifvertrag geregelt. Gleichwohl gibt es seit vielen Jahren Vergütungsempfehlungen der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen, die bei der Vereinbarung der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen sind.

Wir appellieren an alle Ausbilder, unsere Vergütungs­empfehlun­gen ohne Abänderungen zu übernehmen. Denn auch und gerade eine angemessene Bezahlung bereits in der Ausbildung stellt sicher, dass unseren Praxen auch künftig in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

Der Vorstand

Betrieblicher und individueller Ausbildungsplan

Der Ausbildungsbetrieb ist zentraler Lernort innerhalb des dualen Systems und hat damit eine große bildungspolitische Bedeutung und gesellschaftliche Verantwortung. Der Bildungsauftrag des Betriebes besteht darin, den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit auf der Grundlage der Ausbildungsordnung zu vermitteln.

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan laut Ausbildungsverordnung:
1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller Ausbildungsplan. Dieser ist auf der Basis eines betrieblichen Ausbildungsplans für jede/n Auszubildende/n zu erstellen. Bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans ist die Dauer der Ausbildung (regulär 36 Monate oder verkürzt z.B. aufgrund von Abitur auf 24 Monate) sowie die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten der/des Auszubildenden zu berücksichtigen ⇒ Muster betrieblicher Ausbildungsplan

Bei den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um Mindestinhalte, die von einem Ausbildungsbetrieb in jedem Fall vermittelt werden müssen. Weitere (betriebsspezifische) Inhalte können darüber hinaus vermittelt werden. Innerhalb dieses inhaltlichen Mindestrahmens kann in begründeten Fällen von der Organisation der Berufsausbildung abgewichen werden.

Weitere Erläuterungen finden sich in Kapitel 2.1.2 „Ausbildungsrahmenplan“ der Umsetzungshilfe ⇒ Ausbildung gestalten - Umsetzungshilfe Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte

Freistellung für den Berufsschulunterricht

Gemäß § 15 des Berufsbildungsgesetzes (⇒ BBiG) hat der Arbeitgeber einen Auszubil­denden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Ausbil­dungsvergütung freizustellen. Freistellung bedeutet, dass der Auszubildende von der Ausbildung im Betrieb entbunden wird.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erstreckt sich auf

die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen,
das Lernen berufsschulischer berufsbezogener Kenntnisse für Fälle, in denen die Berufsschule wegen besonderer Umstände keinen Unterricht in der üblichen schulischen Umgebung erteilen kann (z.B. Online-Unterricht während Corona-Pandemie);
Freistunden zwischen der ersten und letzten Unterrichtsstunde,
den Ausfall der ersten Unterrichtsstunde, wenn er dem Auszubildenden nicht bekannt war,
Prüfungen und verbindliche Schulveranstaltungen (z.B. Schulausflüge, Betriebsbesichtigungen, Exkur­sio­nen),
die notwendige Wegezeit vom Betrieb zur Schule und zurück (entfällt bei Online-Unterricht während Corona-Pandemie),
die notwendige Zeit zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung zwischen Unterrichtsende und Aufnahme der Arbeit im Betrieb oder vor Unterrichtsbeginn.
Auszubildende sind ebenfalls freizustellen, an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht.

Freistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen

Gemäß § 24 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz (⇒ BBiSchulO RP) ist eine Freistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen nicht zulässig. Der Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass die regulären Praxisabläufe von seinem ausgelernten Fachpersonal erledigt werden.

Fehlzeiten in der Ausbildung - relevant für die Zulassung zur Abschlussprüfung

Gemäß Beschluss der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz wurde für die Auszubildenden zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten, die ihre Ausbildung ab Sommer 2021 beginnen, eine Fehlzeitenregelung eingeführt.

Für die Dokumentation der Fehlzeiten bitten wir, die unten eingestellte Vorlage zu benutzen. Durch das kontinuierliche Führen dieser Liste haben Ausbilder und Auszubildende während der kompletten Ausbildung Klarheit über die Fehltage und können ggf. bereits frühzeitig nach Lösungswegen suchen.

Die Meldung von Fehlzeiten bei der BZKR erfolgt mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung durch die Ausbildungspraxis sowie bei jedem Arbeitgeberwechsel.

Weitere Informationen:

Heranführung leistungsstarker Auszubildenden an delegierbare Leistungen

Delegierbare zahnärztliche Leistungen gehören nicht zum Inhalt der ZFA-Ausbildung. Diese Leistungen können jedoch nach Ermessen des ausbildenden Zahnarztes ab dem 3. Ausbildungsjahr fakultativ gezeigt und unter ständiger Aufsicht geübt werden. Die Auszubildende hat aber keinen Anspruch darauf, delegierbare Leistungen während der Ausbildung zu erlernen.

Die Vorbereitung späterer Delegation im Rahmen der Ausbildung kann nur für leistungsstarke Auszu­bildende umgesetzt werden. In den ersten beiden Ausbildungsjahren sind zunächst die Grundlagen der Berufsausübung der ZFA sicher zu erwerben, also

Arbeitssicherheit und Hygiene, um Selbst- und Fremdgefährdungen auszuschließen;

Arbeitsvorbereitung und Assistenz bei allen praxisüblichen Behandlungen;

Patientenbetreuung sowie

Verwaltungs- und Organisationsarbeiten.

Im dritten Ausbildungsjahr können dann auch Delegationsleistungen nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG gezeigt und unter direkter Anleitung geübt werden. Bei der Ausbildung muss entweder der Zahnarzt selbst oder eine geeignete ausgelernte ZFA permanent anwesend sein und den Arbeitsprozess überwachen, um ggf. jederzeit korrigierend eingreifen zu können. Durch die direkte Überwachung und Korrektur kann die Auszubildende die gewünschten Fertigkeiten erlernen. Die Qualität der zu erbringenden Leistung wird abgesichert und der Patient wird keiner unzumutbaren Gefahr ausgesetzt. Zu Ihrer Rechtsicherheit empfehlen wir jedoch, die erlernten Maßnahmen Schritt für Schritt zu dokumentieren.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies nichts daran ändert, dass eine Delegation der zahnärztli­chen Leistung an Auszubildende - wie diese an qualifizierte ZFA erfolgt - nicht zulässig ist. Selbstständige Arbeit am Patienten ist nach wie vor untersagt.

Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass im Regressfall nicht die Auszubildende, sondern der ausbildende Zahnarzt haftbar ist.

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