Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder,
untenstehend finden Sie Informationen zum Thema betrieblicher Ausbildung.
Diese Seite befindet sich im Aufbau. Die Inhalte werden kontinuierlich erweitert.
Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns am besten eine E-Mail an ausbildung@bzkr.de
oder rufen Sie uns an ⇒ KONTAKT
Das Team ZFA-Ausbildung:
Ramona Schwarz (allgemeine Fragen) → 06131-49085-24
Daniela Oberst (Vertragswesen) → 06131-49085-21
Ingrid Fichtner (Prüfungswesen) → 06131-49085-26
Diese Information wurde im Rundschreiben der BZKR Nr. 02/23 am 05.07.2023 veröffentlicht.
Mit der neuen Ausbildungsverordnung haben sich auch die Prüfungsmodalitäten geändert. Da die Zwischenprüfung durch die in die Abschlussnote mit 35% einfließende GAP I (gestreckte Abschlussprüfung Teil I) ersetzt wurde, müssen die Auszubildenden die bis zur GAP I vorgeschriebene Ausbildungsdauer zurückgelegt haben. Um dies zu gewährleisten, musste der Vorstand den Zeitraum, in welchem der Vertragsbeginn erfolgen kann, entsprechend anpassen. Die neuen Ausbildungsverträge müssen somit im Zeitraum vom 01.05. bis 30.09. eines Kalenderjahres - bevorzugt vor Beginn eines Schuljahres - beginnen. Der Ausbildungsbeginn zwischen dem 01.10. und 30.04. ist nicht möglich! Die Einschulung erfolgt mit Beginn des neuen Schuljahres. Dies gilt auch für diejenigen, die ihre Ausbildung ab dem 01.05. vor den Sommerferien beginnen.
Schüler*innen absolvieren in einem Berufsfeld ihrer Wahl ein Praktikum (je nach Schulform ist eine bestimmte Dauer vorgeschrieben). Sie verfassen im Anschluss einen Bericht über ihre Erfahrungen. Schulpraktika finden zu bestimmten Zeiten im Schuljahresverlauf statt.
Im Rahmen der Initiative ⇒ „Raus aus der SCHULE...Rein ins PRAKTIKUM“ ist ein Leitfaden für die Ausbildungsbetriebe entstanden, welcher ab Seite 8 die rechtlichen Rahmenbedingungen in tabellarischer Form darstellt: ⇒ Anleitung zu einem erfolgreichen Praktikum im Betrieb
Da diese Broschüre allgemein gehalten ist, empfehlen wir zusätzlich die Ausarbeitung der Zahnärztekammer Niedersachsen, in welcher die Rahmenbedingungen für ein Praktikum speziell in einer Zahnarztpraxis beleuchtet sind: ⇒ ZKN_Praktikum_in_der_Zahnarztpraxis
Eine weitere Unterstützung bietet die ⇒ Checkliste „Praktikum in der Zahnarztpraxis“ aus dem ZQM-S der LZK RLP.
Die offenen Stellen erscheinen auf unserer Homepage und zusätzlich auf ⇒ www.ausbildung-beim-zahnarzt.de
Mitmachen lohnt sich! Ein Berufspraktikum kann durchaus den entscheidenden Impuls dafür geben, sich für den Ausbildungsberuf zu entscheiden. Zwischen 70 und 80 % unserer Auszubildenden geben an, dass ein Praktikum bzw. Schnuppertage in einer Zahnarztpraxis für die Berufswahl ausschlaggebend gewesen sind.
Gesetzliche Regelungen
Bei der Einstellung und im Ausbildungsverlauf sind gesetzliche Regelungen zur Berufsausbildung zu beachten, u. a. Berufsbildungs-, Arbeitszeit-, Bundesurlaubs-, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbildungsordnung e.t.c. ⇒ Gesetze, Richt- & Leitlinien
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag ist unverzüglich, möglichst 4 Wochen vor Beginn der Ausbildung ausfüllen, zu unterschreiben und in 3facher (bei Mündeln in 4facher) Ausfertigung an die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen zu senden. ⇒ Vordrucke der Ausbildungsverträge sowie die Hinweise zum Ausfüllen
Ausbildungsplan
Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller ⇒ Ausbildungsplan.
Anmeldung Berufsbildende Schule
Auszubildende sind vom Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsbildenden Schule anzumelden.
Freistellung zum Berufsschulbesuch (Berufsbildungsgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz) ist zu beachten.
Ärztliche Untersuchung nach § 32 JArbSchG
Eine Bescheinigung muss bei Jugendlichen unter 18 Jahren vor Beginn der Ausbildung vorliegen.
Berechtigungsscheine zur Kostenübernahme für die Untersuchung sind ggf. beim Einwohnermeldeamt oder im Gemeindebüro erhältlich.
⇒ Betrieblicher Ausbildungsnachweis
Während der Ausbildung muss von den Auszubildenden ein Betrieblicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) geführt werden.
Das Berichtsheft kann entweder klassisch in Papierform oder Online im BLok geführt werden.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG haben die Ausbilder ihre Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und ihn systematisch zu kontrollieren und abzunehmen. Die/der Auszubildende hat Anspruch darauf, das Berichtsheft am Arbeitsplatz führen zu dürfen.
Ohne Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises kann die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht bewilligt werden.
Fehlzeiten in der Ausbildung - relevant für die Zulassung zur Abschlussprüfung
Für die Dokumentation der Fehlzeiten bitten wir, die unten eingestellte Vorlage zu benutzen. Durch das kontinuierliche Führen dieser Liste haben Ausbilder und Auszubildende während der kompletten Ausbildung Klarheit über die Fehltage und können ggf. bereits frühzeitig nach Lösungswegen suchen.Die Meldung von Fehlzeiten, die über 10% hinausgehen, bei der Bezirkszahnärztekammer erfolgt mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung durch die Ausbildungspraxis. Die Fehlzeiten sind auch bei einem Praxiswechsel der BZKR zwingend mitzuteilen.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
gemäß § 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz haben Ausbildungsbetriebe den Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Was in diesem Zusammenhang als angemessen anzusehen ist, bestimmt üblicherweise ein Tarifvertrag. Die Ausbildungsverhältnisse in den rheinhessischen Zahnarztpraxen werden allerdings nicht durch einen Tarifvertrag geregelt. Gleichwohl gibt es seit vielen Jahren Vergütungsempfehlungen der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen, die bei der Vereinbarung der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen sind.
Wir appellieren an alle Ausbilder, unsere Vergütungsempfehlungen ohne Abänderungen zu übernehmen. Denn auch und gerade eine angemessene Bezahlung bereits in der Ausbildung stellt sicher, dass unseren Praxen auch künftig in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
Der Vorstand
Der Ausbildungsbetrieb ist zentraler Lernort innerhalb des dualen Systems und hat damit eine große bildungspolitische Bedeutung und gesellschaftliche Verantwortung. Der Bildungsauftrag des Betriebes besteht darin, den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit auf der Grundlage der Ausbildungsordnung zu vermitteln.
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan laut Ausbildungsverordnung:
1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller Ausbildungsplan. Dieser ist auf der Basis eines betrieblichen Ausbildungsplans für jede/n Auszubildende/n zu erstellen. Bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans ist die Dauer der Ausbildung (regulär 36 Monate oder verkürzt z.B. aufgrund von Abitur auf 24 Monate) sowie die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten der/des Auszubildenden zu berücksichtigen ⇒ Muster betrieblicher Ausbildungsplan
Bei den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um Mindestinhalte, die von einem Ausbildungsbetrieb in jedem Fall vermittelt werden müssen. Weitere (betriebsspezifische) Inhalte können darüber hinaus vermittelt werden. Innerhalb dieses inhaltlichen Mindestrahmens kann in begründeten Fällen von der Organisation der Berufsausbildung abgewichen werden.
Weitere Erläuterungen finden sich in Kapitel 2.1.2 „Ausbildungsrahmenplan“ der Umsetzungshilfe ⇒ Ausbildung gestalten - Umsetzungshilfe Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte
Gemäß § 15 des Berufsbildungsgesetzes (⇒ BBiG) hat der Arbeitgeber einen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen. Freistellung bedeutet, dass der Auszubildende von der Ausbildung im Betrieb entbunden wird.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erstreckt sich auf
→ die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen,
→ das Lernen berufsschulischer berufsbezogener Kenntnisse für Fälle, in denen die Berufsschule wegen besonderer Umstände keinen Unterricht in der üblichen schulischen Umgebung erteilen kann (z.B. Online-Unterricht während Corona-Pandemie);
→ Freistunden zwischen der ersten und letzten Unterrichtsstunde,
→ den Ausfall der ersten Unterrichtsstunde, wenn er dem Auszubildenden nicht bekannt war,
→ Prüfungen und verbindliche Schulveranstaltungen (z.B. Schulausflüge, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen),
→ die notwendige Wegezeit vom Betrieb zur Schule und zurück (entfällt bei Online-Unterricht während Corona-Pandemie),
→ die notwendige Zeit zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung zwischen Unterrichtsende und Aufnahme der Arbeit im Betrieb oder vor Unterrichtsbeginn.
→ Auszubildende sind ebenfalls freizustellen, an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht.
Freistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen
Gemäß § 24 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz (⇒ BBiSchulO RP) ist eine Freistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen nicht zulässig. Der Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass die regulären Praxisabläufe von seinem ausgelernten Fachpersonal erledigt werden.
Gemäß Beschluss der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz wurde für die Auszubildenden zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten, die ihre Ausbildung ab Sommer 2021 beginnen, eine Fehlzeitenregelung eingeführt.
Für die Dokumentation der Fehlzeiten bitten wir, die unten eingestellte Vorlage zu benutzen. Durch das kontinuierliche Führen dieser Liste haben Ausbilder und Auszubildende während der kompletten Ausbildung Klarheit über die Fehltage und können ggf. bereits frühzeitig nach Lösungswegen suchen.
Die Meldung von Fehlzeiten bei der BZKR erfolgt mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung durch die Ausbildungspraxis sowie bei jedem Arbeitgeberwechsel.
Weitere Informationen: