Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

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Röntgen aktuell


Die Örtliche Vertretung der Zahnärztlichen Stelle informiert Sie kontinuierlich über Neuerungen, die für die zahnärztliche Berufsausübung von Wichtigkeit sind.

 

 

 

 

 

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Mitteilung der zahnärztlichen Stelle vom 27.11.2023

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

unsere Strahlenschutzaufsicht in RLP hat mit einer Bundesratsinitiative am vergangenen Freitag eine Änderung des § 114 StrlSchV herbeigeführt, die für uns zu einer substanziellen Erleichterung und im Einzelfall zu erheblichen finanziellen Einsparungen führen kann. Dafür gebührt ihr unser ausdrücklicher Dank!

Ab sofort muss für Dentaltubusgeräte und OPG"s nicht mehr die unmittelbare, technische Übertragung der Expositionsdaten in die Röntgensoftware gewährleistet sein. Für komplette Neuinstallationen macht das keinen großen Unterschied, der Ersatz von Strahlern in analogen oder bestehenden digitalen Anlagen konnte leicht zu Investitionsnotwendigkeiten von 20.000 € und mehr führen, die jetzt entfallen.

Sollten Sie sich aktuell in Umrüstungsplanungen befinden, empfehlen wir Ihnen diese diesbezüglich zu überprüfen.

Unsere Aufsicht hat die Anordnung des sofortigen Vollzuges noch vor Veröffentlichung im Bundesanzeiger angekündigt.

Mit den besten Grüßen

Robert Schwan
Vorsitzender BZK Koblenz
Vorsitzender Zahnärztliche Stelle RLP

Röntgen – neue gesetzliche Bestimmungen ab 1. Januar 2023

Ab dem 01.01.2023 müssen neu in Verkehr gebrachte (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Gerade für Dental-Tubus-Geräte ist dies ein gravierender Schritt, da weder die bisher eingesetzten Röntgensensoren noch Verstärkerfolien oder analoge Filme eine Dosis messen bzw. die Strahler in der Regel keine Verbindung zu Röntgen- oder Praxisverwaltungsprogramm haben und die Expositionsdaten elektronisch übermitteln können. Aufgrund der technischen und regulatorischen Herausforderungen drängt die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Herstellern weiterhin auf eine Fristverlängerung bei Bundes- und Länderbehörden.

Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird eine solche Regelung bisher aber abgelehnt. Derzeit ist nicht absehbar, wie viele Hersteller die neuen Anforderungen fristgemäß erfüllen können. Beim Neukauf eines Röntgengerätes nach diesem Stichtag sollten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte deshalb vom Hersteller/ Händler bescheinigen lassen, dass die Geräte die neuen Anforderungen erfüllen.

Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, wenn sogenannte Mischsysteme (Bildempfänger vom Hersteller A und Röntgengerät vom Hersteller B) zum Einsatz kommen sollen, da dafür eine gemeinsame Schnittstelle vorhanden sein muss.

Dicom-Pflicht verschoben

Entgegen der bisherigen Rechtslage ist der verpflichtende Versand von digitalen Röntgenbildern im Dicomformat zum 01.01.2020 in letzter Minute ausgesetzt worden. Wir informieren Sie sobald die endgültigen Spezifikationen und die neuen Fristen feststehen.

Umsetzung des DICOM-Standards in der Zahnheilkunde

Ab dem 1. Januar 2020 muss für die Weitergabe von digitalen Röntgenbildern in der Zahnheilkunde ausschließlich das DICOM-Format verwendet werden. Dies gilt auch für Bilder, die für die Qualitätsprüfung bei der BZK einzureichen sind.

Weitere Informationen der Bundeszahnärztekammer zu einigen Aspekten der Umsetzung der neuen Vorgabe in die Praxis finden Sie hier:

Vereinfachungen zur Monitornorm durch den Länderausschuss Röntgenverordnung (LA RöV)

Es gelten zusätzliche Festlegungen zur Umsetzung der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) Bildwiedergabesysteme (Befundungsmonitor). Weitere Informationen haben wir für Sie als Download (s. oben) eingestellt.

Befundungsmonitore - Neue DIN 6868-157

Die DIN 6868-157 ist veröffentlicht. Sie regelt technische Anforderung für Befundungsmonitore, sowie deren Abnahme- und Konstanzprüfung. Neu werden Raumklassen abhängig von ihrer Umgebungs- leuchtstärke eingeführt, denen generell stark gestiegene technische Anforderungen zugeordnet sind. Zusätzlich wird zur Konstanzprüfung eine jährliche messtechnische Überprüfung der Leuchtdichte vorgeschrieben, für die entsprechende Messgeräte vorgehalten werden müssen.

Vorbehaltlich der Zustimmung des BMU wird diese Norm zum 01.05.2015 durch Referenzierung in der Qualitätssicherungsrichtlinie für Ärzte und Zahnärzte wirksam werden. Für alle bis zu diesem Zeitpunkt abgenommenen Befundungsmonitore soll für eine Übergangsfrist von 10 Jahren noch die alte Norm gelten.

Weitere Informationen finden Sie oben als Download.

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