Hier finden Sie stets akuelle Informationen zum Thema, die wir aus unterschiedlichen Quellen für Sie zusammentragen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden...
Testpflicht für das Praxispersonal und Besucher - Mustervorlagen und Dokumentationshilfe BZÄK
Aktuelle Corona-Verordnung für RLP
Corona-Arbeitsschutzverordnung
Corona-RLP Informationsseite des Landes RLP
Bundesministerium für Gesundheit Covid-Fragen
Terminanmeldung für die Corona-Impfung RLP
Corona-Warn-Ampel: Situation und aktuelle Maßnahmen in Mainz
LZK RLP - Corona - Informationen
KZBV - Coronavirus - Informationen für Praxen
KZV RLP - Corona - Hinweise für Zahnarztpraxen
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Robert-Koch-Institut - Informationen zu Impfungen
BGW - Coronavirus - Infos für versicherte Unternehmen und Beschäftigte
Bundesagentur für Arbeit - Kurzarbeitergeld - Arbeitgeber
Mit der dritten Landesverordnung zur Änderung der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) wurde das Datum des Außerkrafttretens der Verordnung auf den Ablauf des 28. Februars 2023 vorverlegt. Ab Mittwoch, 1. März, gilt die 34. CoBeLVO somit nicht mehr. Dies geschieht parallel zu der Entscheidung der Bundesregierung, alle durch den Bund selbst im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Corona-Schutzmaßnahmen zum 1. März 2023 aufzuheben. Allein die FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in medizinischen Einrichtungen bleibt weiterhin bis zum 7. April bestehen.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Beschäftigte im Gesundheitswesen mussten nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes seit 15. März 2022 eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen. Wer dies nicht tat, musste mit Bußgeldern bis hin zum Berufsverbot rechnen. Das Auslaufen der Regelung erklärte das Bundesgesundheitsministerium mit der aktuellen Infektionslage.
Quelle: nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Siebten Landesverordnung zur Änderung der Dreiunddreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22.September 2022 sowie www.lzk.de
Ab dem 1. Oktober 2022 gelten folgende Regelungen im Zusammenhang mit Masken- und Impfpflicht in Zahnarztpraxen:
Maskenpflicht
für Patienten und Besucher
Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 müssen Patienten und Besucher in Zahnarztpraxen FFP2-Masken (oder vergleichbar) tragen.
Die Maskenpflicht gilt nicht:
→ in Behandlungssituationen,
→ für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
→ für Personen,denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
→ soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör-oder Sehbehinderung erforderlich ist.
für Beschäftigte
Nach der noch zu verkündenden Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Beschäftigte ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 in Zahnarztpraxen einen medizinischen Mundschutz oder FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt,
→ dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder
→ bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder
→ bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen
technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen.
Impfpflicht
Für Beschäftigte in Zahnarztpraxen, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 in der Praxis tätig waren, ergeben sich durch die Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes keine Änderungen beim Impfnachweis.
Personen, die beabsichtigen, eine Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis ab dem 1. Oktober 2022 aufzunehmen, haben der Praxisleitung einen Impfnachweis vorzulegen, der dann den Vorgaben des §22a Abs. 1 Satz 2 IfSG entsprechen muss.
Weitere Informationen finden Sie auch bei der Bundeszahnärztekammer.
Stand: 29.03.2022
Am 21.03.2022 erschien auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) folgende Information:
Mit Ablauf des 19. März 2022 sind die bisherigen Testverpflichtungen für das Praxispersonal und Besucher in der Zahnarztpraxis weggefallen. Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Testung des Praxispersonals bzw. von Besuchern in der Zahnarztpraxis, wie sie § 28b Absatz 2 IfSG in alter Fassung vorgesehen hatte, ist nunmehr nicht mehr vorgesehen.
Gleichwohl haben die Bundesländer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Vorlagepflicht für Impf-, Genesenen-, oder Testnachweise auch für Zahnarztpraxen vorzugeben. Ob und wenn ja, wie davon regional Gebrauch gemacht werden wird, hängt u.a. von den relevanten Zahlen des Infektionsgeschehens vor Ort ab. Sollten sie deshalb dazu Fragen haben, ob eine entsprechende Verpflichtung besteht, bitten wir Sie, sich an die für den Infektionsschutz zuständigen Behörden in Ihrem Bundesland zu wenden.
Testungen nach der Corona-TestV sind auch weiterhin möglich und werden unter
www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/corona-test.html näher erörtert.
Nach unserer Recherche hat das Land Rheinland-Pfalz die bisherige Regelungen um 14 Tage verlängert, was wiederum heißt, die Testpflicht gilt weiter. Nach dem 2. April besteht tatsächlich keine Pflicht mehr, es sei denn, Rheinland-Pfalz würde in der neuen 33. Corona Bekämpfungsverordnung die Testungspflicht ausdrücklich verankern.
Unter diesen Umständen und Anbetracht der hohen Infektionszahlen kann nur jeder Praxis geraten werden, die Tests weiter durchzuführen und anzubieten.
Stand: 11.03.2022
Quelle: www.lzk.de
Am 15. März müssen Praxisinhaber diejenigen Beschäftigte an das Gesundheitsamt melden, die keinen Nachweis über eine Impfung oder Genesung oder ein ärztliches Attest, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, vorgelegt haben. Dazu hat die Landesregierung ein Meldeportal freigeschaltet.
Am 12. Dezember 2021 ist mit dem neuen Infektionsschutzgesetz die Impfpflicht für das zahnärztliche Praxispersonal in Kraft getreten. Die Impfpflicht soll vorerst bis zum 31. Dezember 2022 gelten.
Die Impfpflicht erfasst alle Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind.
Neben den Angestellten sind auch Auszubildende, Praktikant:innen oder bspw. Zeitarbeitskräfte erfasst, sofern sie in der Zahnarztpraxis tätig werden. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, geringfügige Beschäftigung, Praktikum etc.) ist dabei ohne Bedeutung. Erfasst werden auch nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Zahnarztpraxis tätige Personen. Auch wenn das Gesetz selbst bei der Impflicht die Beschäftigten in den Vordergrund stellt, sind auch Praxisinhaber:innen von der Impflicht umfasst.
Patientinnen und Patienten sind von der Impfpflicht nicht erfasst.
Aktuelle Informationen dazu finden Sie bei der Bundeszahnärztekammer sowie unter dem Meldeportal Rheinland-Pfalz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Stand: aktualisert am 14.01.2022
Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte sollen Corona-Schutzimpfungen durchführen können. Dafür ist die Teilnahme an einer zweiteiligen Schulung erforderlich: Der theoretische Teil wird online vermittelt, den praktischen Teil (Famulatur) können Sie bei einem Ihnen bekannten Arzt, in einem Impfzentrum oder bei der LZK absolvieren.
Lesen Sie auf ⇒www.lzk.de, wie Sie die Schulung absolvieren können.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der der Internetseite der ⇒BZÄK
Stand: 20.12.2022
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dementsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022*). Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.
*) PKV und Beihilfe unterstützen mit der Verlängerung der sog. Hygienepauschale die Zahnärztinnen und Zahnärzten bei der Bewältigung der hierdurch bedingten pandemiebedingten Mehrkosten.
Stand:25.11.2021
In Absprache mit dem rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium wurde das am 24.11. in Kraft gesetzte Infektionsschutzgesetz aktuell im Bereich der Testpflicht angepasst.
Für die Zahnarztpraxen in Rheinland-Pfalz gelten derzeit unterschiedliche Testmöglichkeiten, die je nach Personenkreis variieren können:
→ Geimpfte oder Genesene durch einen Antigentest (Schnelltest) auch zur Eigenanwendung ohne Überwachung zweimal pro Kalenderwoche.
→ Ungeimpfte müssen vor Arbeitsbeginn täglich einen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.
Die Dokumentation des Test- und Impfstatus von Beschäftigten, Patienten oder Besuchern muss dabei nur auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde übermittelt werden.
⇒ Mustervorlagen und Dokumentationshilfe BZÄK
Alle Besucher, die eine Zahnarztpraxis betreten, müssen einen Testnachweis erbringen, also auch Begleitpersonen von Patienten, Reinigungskräfte, Handwerker oder Lieferanten. Der Besucherstatus wurde konkretisiert. Von der Testpflicht ausgenommen sind sorgeberechtigte Personen bei der Behandlung minderjähriger Kinder. Außerdem Personen, die die Praxis nur kurzzeitig betreten, insbesondere Post- und Paketboten.
Auch Patienten sind von der Testpflicht ausgenommen.
Weitere Informationen finden Sie auf www.bzaek.de und/oder www.kzbv.de.
Die bis zum 30.9.2021 befristete Corona-Hygienepauschale wird erneut um drei Monate verlängert. Die Pauschale kann weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung berechnet werden und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021. PKV und Beihilfe unterstützen mit der Verlängerung der sog. Hygienepauschale die Zahnärztinnen und Zahnärzten bei der Bewältigung der pandemiebedingten Mehrkosten.
Quelle: LZK RLP
Die Bundeszahnärztekammer hat die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst und ihre Empfehlungen für die Zahnarztpraxis aktualisiert.
Die zuletzt bis zum 30. Juni 2021 befristete Corona-Hygienepauschale wird erneut um drei Monate verlängert. Darauf haben sich die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern verständigen können. Die Pauschale kann weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung berechnet werden.
Vorab-Information des Ministeriums für Bildung RLP
Stand: 29.04.2021
Die geänderte Zweite Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ wird am 30. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?2).
Damit können ab der kommenden Woche Ausbildungsbetriebe, die in besonderem Umfang von der Pandemie betroffen sind, einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge ihrer Auszubildenden erhalten. Das BMBF setzt damit auch eine Anregung der Allianz für Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben um. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung deutlich vereinfacht und erweitert. Auch hierzu hat die Allianz für Aus- und Weiterbildung wichtige Impulse gegeben. Da ich die Länder KMK-seitig in der Allianz vertrete freue ich mich besonders über diese neue Förderrichtlinie.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des BMBF und der Knappschaft-Bahn-See, die die Richtlinie umsetzt. Beide Seiten werden morgen nach Bekanntmachung der Förderrichtlinie aktualisiert
⇒ https://www.bmbf.de/de/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern-13371.html
⇒ https://www.kbs.de/DE/Bundesprogramm_Ausbildung/node.html
Stand: 26.04.2021
Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht in Bezug auf die Testung von Beschäftigten folgende Regelungen vor:
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
(2) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.
Die neue Regelung ist am 23.04.2021 in Kraft getreten.
Ergänzung zum Sonderrundschreiben vom 8. März 2021 von der KZV RLP
Stand: 22.03.2021
Quelle: LZK RLP
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP) informiert:
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Sonderrundschreiben vom 8. März 2021 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass sich nun auch Patienten in Zahnarztpraxen per PoC-Antigen-Schnelltests auf das SARS-CoV-2-Virus testen lassen können und sich Zahnarztpraxen auch offiziell als Teststellen registrieren lassen können. Die Testverordnung des Bundes sieht vor, dass jede Bürgerin und jeder Bürger mindestens einmal wöchentlich einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen kann. Die Kosten hierfür übernimmt der Bund. Die Regelung ist befristet bis 30. Juni 2021.
Zwischenzeitlich erreichten uns weiterführende Informationen, die uns zum Zeitpunkt des Sonderrundschreibens nicht vorlagen, die allerdings relevant sind für die Abrechnung der Schnelltests über die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP). Voraussetzung ist, dass Sie sich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) anmelden.
Wir bitten Sie, Folgendes zu beachten, sofern Sie Ihre Patienten auf deren Wunsch per Schnelltest
testen möchten:
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen
Marcus Koller, Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP,
Joachim Stöbener, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP
Stand: 22.03.2021
Erhöhung der Prämien für die Neueinstellung oder die Übernahme von Auszubildenden, Ausweitung der Förderung zur Vermeidung von Kurzarbeit
Am 17.03.2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ zu verlängern und auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 auszuweiten.
Die bislang geltenden Fördermöglichkeiten sind bis zum 31. Mai 2021 verlängert. Ab dem 01.06.2021 werden die Förderungen deutlich verbessert:
Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen können diese Unterstützungen bei den örtlichen Arbeitsagenturen beantragen. Alle Informationen rund um die Antragstellung finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen:
Sonderrundschreiben der KZV und der LZK RLP vom 08.03.2021
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Bundesregierung hat eine Ausweitung der Nationalen Coronavirus-Teststrategie beschlossen: Seit 8. März 2021 kann jede Bürgerin und jeder Bürger einmal wöchentlich einen PoC-Antigen-Schnelltest durchführen lassen. Die Kosten hierfür übernimmt der Bund. Für die Durchführung der Schnelltests werden in der Testverordnung auch Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztlich geführte Einrichtungen genannt. Das heißt, dass Sie nun nicht mehr nur Ihr Praxispersonal, sondern auch Ihre Patienten, sofern diese das wünschen, auf eine SARS-CoV-2-Infektion mittels PoC-Antigen-Schnelltests testen können.
Die Testkits werden, analog der Schnelltests für Praxispersonal, in Eigenregie von den Praxen erworben. Nur die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlichten Antigentests sind auch abrechenbar (www.bfarm.de/antigentests). Die Schnelltests werden über die Kassenärztliche Vereinigung erstattet. Die Sachkosten je Test liegen nun bei maximal 6 EUR (Höhe abhängig von den Beschaffungskosten). Hinzu kommen weitere 15 EUR für das Gespräch, den Abstrich, die Ergebnismitteilung sowie die Ausstellung eines Zeugnisses über das (Nicht-)Vorliegen einer Infektion. Für die Abrechnung hat die KV RLP unter www.testverordnung-rlp.de ein Portal eingerichtet. Hier können Sie sich, sofern im Zuge der Personaltests noch nicht geschehen, registrieren und Ihre Testungen in Kürze abrechnen. Es sind grundsätzlich keine Nachweise einzureichen. Vorhandene Nachweise sind bis zum 31.12.2024 aufzubewahren. Auf der KZV-Internetseite www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus „Handlungsempfehlungen > Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus“) finden Sie zudem eine Informationsmappe. Sie enthält Handlungsvorgaben (Test-Ablauf, Meldepflicht von positiv getesteten Patienten, Hygienemaßnahmen), eine Patienten-Einverständniserklärung, eine Bescheinigung über das Testergebnis (ohne ID-Nummer), Anweisungen für positiv Getestete sowie Informationen zur Abrechnung.
Im höchst unwahrscheinlichen Fall, dass der Patient beim Nasen-Rachen-Abstrich des Patienten verletzt wird, können Sie im Übrigen nicht haftbar gemacht werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte handeln bei der Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests im Rahmen der Schnelltest-Strategie der Landesregierung hoheitlich für die zuständige Behörde (das Land beziehungsweise die Kommune) und sind während dieser Tätigkeit „Beamtinnen und Beamte im haftungsrechtlichen Sinn“. Die Haftung liegt also beim Land.
Hierbei betonen wir zwei Aspekte: Die Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests ist für Sie kein Muss, sondern ein freiwilliges Angebot abhängig auch von Ihren organisatorischen und personellen Kapazitäten unter Einhaltung der besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen. Ferner darf die Behandlung eines Patienten nicht von einem Schnelltest im Vorfeld abhängig gemacht werden. Tests sind nur auf Wunsch Ihrer Patienten durchzuführen.
Engagement als Teststelle
Über die Testung Ihrer Patienten hinaus können Sie sich als offizielle Teststelle für alle Bürger zur Verfügung stellen. Alle Teststellen werden auf der Internetseite www.corona.rlp.de/de/testen veröffentlicht. Hierfür registrieren Sie sich bitte unter www.covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/index/register. Wählen Sie bei der Registrierung das Programm „COVID-19 Tests für alle“ aus. Sofern Sie am Schnelltestprogramm für Schulen und Kitas teilnehmen und bereits registriert sind, genügt eine E-Mail an covid-19-supportlsjv(at)vermkv.rlp.de mit der Bitte, Sie in das allgemeine Schnelltestprogramm aufzunehmen.
Ergänzende Hinweise zu den Corona-Schutzimpfungen
Die STIKO empfiehlt den Impfstoff von AstraZeneca inzwischen auch für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Diese Empfehlung wird nun in der Impfverordnung des Bundes umgesetzt.
Vereinzelt erreichten uns Rückfragen zur Zuständigkeit von Impfzentren, insbesondere dann, wenn Mitarbeitende nicht in Rheinland-Pfalz leben. Es gilt:
Personal bei niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzten melden sich als Gruppe im Impfzentrum am Sitz der Praxis an.
→ Möchte sich eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einer Praxis als priorisierte Einzelperson anmelden und sie bzw. er wohnt in Rheinland-Pfalz, meldet sie bzw. er sich im Impfzentrum an ihrem/seinem Wohnort an.
→ Möchte sich eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einer Praxis als priorisierte Einzelperson anmelden und sie bzw. er wohnt NICHT in Rheinland-Pfalz, meldet sie bzw. er sich im Impfzentrum am Sitz der Praxis an.
→ Damit sich Praxismitarbeiter impfen lassen können, müssen sie eine Arbeitgeberbescheinigung im Impfzentrum vorlegen. Einen Vordruck finden Sie unter www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus.
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen
Marcus Koller, Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP
Joachim Stöbener, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP
Dr. Wilfried Woop, Präsident der LZK RLP
Sanitätsrat Dr. Peter Mohr, Vizepräsident der LZK RLP
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
inzwischen leben wir seit einem Jahr in und mit der Corona-Pandemie und massiven Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens. Die COVID-19-Schutzimpfung bietet die Chance auf einen Ausweg aus der großen Krise. Daher sind wir froh, Ihnen jetzt eine klare und verlässliche Perspektive geben zu können: In konstruktiven Gesprächen mit dem Landesgesundheitsministerium haben wir darauf hingewirkt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte jetzt zeitnah geimpft werden können. Die Impfmöglichkeit besteht auch für Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die regelmäßig Patientenkontakt haben. Gemäß der überarbeiteten Impfverordnung des Bundes, in Kraft seit 8. Februar 2021, wird bei allen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Vakzin von AstraZeneca zum Einsatz kommen.
Wie erhalten Zahnarztpraxen Impftermine?
Bereits ab dem 15. Februar 2021 können sich Praxen für die Corona-Schutzimpfung registrieren. Die Anmeldung im Team für alle Beschäftigten bis 64 Jahren ist möglich. Bitte nutzen Sie hierfür die Online-Anmeldung unter www.impftermin.rlp.de. Nach der Registrierung – und abhängig von der Verfügbarkeit des Impfstoffs und von Terminslots – werden innerhalb weniger Tage die beiden Impftermine sowie weitere Informationen zur Impfung per E-Mail oder Post mitgeteilt. Den Ablauf der Online-Terminvergabe finden Sie unter https://impftermin.rlp.de/media/files/20210120_Schaubild-Online-Terminvergabe.pdf. Eine Anmeldung wird auch telefonisch möglich sein über die Impfberatungs- und Terminvergabehotline unter 0800 / 5758100.
Wo finden die Impfungen statt?
Die Impfungen in Rheinland-Pfalz finden derzeit in 31 Impfzentren statt. Eine Übersicht der Zentren findet sich auf www.corona.rlp.de/de/impfen
Melden Sie sich als Praxis an, ist für Sie das Impfzentrum am Sitz der Praxis zuständig. Bei Einzelanmeldungen ist das Impfzentrum am Wohnsitz zuständig, das heißt es ist nicht möglich, sich in einem Impfzentrum in einem anderen Kreis/einer anderen Stadt oder auch in einem anderen Bundesland außerhalb ihres Wohnsitzes impfen zu lassen. Ferner ist eine Impfung ohne Termin im Impfzentrum nicht möglich.
Welche Unterlagen müssen zur Impfung mitgebracht werden?
Zur Anmeldung im Impfzentrum sind folgende Unterlagen mitzubringen:
→ Terminbestätigung
→ Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass
→ Zahnarztausweis/Mitgliedsausweis/eHBA der Kammer; Praxispersonal: Bescheinigung des Arbeitgebers
→ Aufklärungsbogen (nur zum 1. Impftermin)
→ Nebenwirkungskarte (nur zum 2. Impftermin)
→ Medikationsplan, sofern mehrere Medikamente eingenommen werden
→ Impfpass (sofern vorhanden)
Die benötigten Unterlagen inklusive Aufklärungsbogen werden zudem im Schreiben zur Terminbestätigung mitgeteilt.
Wo gibt es weitere Informationen?
Informationen zu der nationalen Impfstrategie, den Impfstofftypen und der Impfstoffzulassung finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums www.corona-schutzimpfung.de
Fragen und Antworten zur Corona-Schutzimpfung in Rheinland-Pfalz und zum Ablauf in den Impfzentren gibt es unter www.corona.rlp.de/de/impfen. Fragen zur Terminvereinbarung werden Ihnen unter www.impftermin.rlp.de beantwortet. Die Info-Hotline des Landes erreichen Sie unter 0800 / 5758100.
Wir bitten Sie, diese Quellen für detailliertere Informationen zur Corona-Schutzimpfung zu Rate zu ziehen.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Schutzimpfungen machen Hoffnung auf ein Stück Normalität. Gleichwohl wird sich die Corona-Pandemie und deren Bekämpfung noch eine Weile durch alle Lebensbereiche ziehen. Versuchen wir trotz der noch immer widrigen Umstände optimistisch nach vorne zu schauen.
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen
Dr. Wilfried Woop, Präsident der LZK RLP
Sanitätsrat Dr. Peter Mohr, Vizepräsident der LZK RLP
Marcus Koller, Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP
Joachim Stöbener, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP
Quelle: Pressemitteilung der BZÄK vom 16.01.2021
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 erneut geändert. Mit der Änderung wurde der Kreis der zur Testung berechtigten Leistungserbringer, wie Arztpraxen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren, u.a. um Zahnärzte bzw. ärztlich und zahnärztlich geführte Einrichtungen erweitert. Die Berechtigung zur Testung durch einen Zahnarzt setzt jedoch eine entsprechende Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) voraus.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist angesichts anderslautender Presseberichte darauf hin, dass es Zahnärzten ohne einen entsprechenden Auftrag durch den ÖGD weiterhin nicht möglich ist, Patienten mittels Antigen- oder PCR-Test auf das Corona-Virus zu testen. Davon unberührt bleibt die Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigen-Test durch den Zahnarzt auch weiterhin möglich.
Quelle: Homepage der LZK RLP
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
in Rheinland-Pfalz haben die Corona-Impfungen begonnen. Wie Sie sicher wissen, ist die Impfung eine freiwillige Angelegenheit. Jeder Bürgerin und jedem Bürger ist es persönlich freigestellt, sich für oder gegen diese Maßnahme zu entscheiden. So auch dem medizinischen Fachpersonal in den Zahnarztpraxen.
Dennoch möchten wir Ihnen allen sehr empfehlen, von dieser Option Gebrauch zu machen, sobald es möglich ist. Als Zahnärztinnen und Zahnärzte sind wir uns unserer Verantwortung bewusst – unseren Patienten und Teams – aber auch uns selbst und unserem Umfeld gegenüber. Lassen Sie uns, wie in den vergangenen Monaten auch, gemeinsam unser Bestes tun, um für unsere Patienten da zu sein.
Herzlichen Dank!
Dr. Wilfried Woop, Präsident, San.-Rat Dr. Peter Mohr, Vizepräsident
Wer kann sich impfen lassen?
Zunächst können nur Personen, die der am höchsten priorisierten Gruppe angehören, einen Impftermin beantragen. Dies sind:
1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
4. Medizinisches Personal außerhalb von Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Pflege mit sehr hohem Expositionsrisiko,
5. Personal in Impfzentren.
Wie ist das Impf-Prozedere?
Es werden zwei Dosen im Abstand von etwa drei Wochen verabreicht. Wenn Sie zur berechtigten Personengruppe gehören, können Sie telefonisch unter 0800 5758100 (Mo.-Fr.: 7-23 Uhr, Sa.-So.: 10-18 Uhr) oder im Internet: www.impftermin.rlp.de einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung vereinbaren.
Nach Ihrer Registrierung werden Ihnen innerhalb weniger Tage Ihre beiden Impftermine sowie alle weiteren Informationen zur Impfung mitgeteilt. Auch erhalten Sie per E-Mail beziehungsweise per Post einen Aufklärungsbogen, der zum Impftermin ausgefüllt mitzubringen ist.
Wann haben Zahnärzte und ihre Teams Zugang zur Impfung?
Zahnärzte haben laut Bundesgesundheitsministerium neben Infektionsstationen, hausärztlichen und pädiatrischen Praxen, KV-Notdiensten, Patiententransport von Notfallpatienten, HNO-, Augen-, Zahn-Klinik oder Praxis (enge Kontakte, dokumentierte Infektionsfälle bei medizinischem Personal) eine „hohe“ Priorität und gehören damit grundsätzlich zur am zweit höchsten eingestuften Gruppe. Trotzdem ist Geduld gefragt, da zuerst Personen, die der am höchsten priorisierten Gruppe angehören, geimpft werden.
Lesen Sie dazu auch ein gemeinsames Positionspapier der Zahnärzteschaft (BZÄK, KZBV und DGZMK)
Worin begründet sich die Priorisierung?
Bei zunehmender, aber weiterhin begrenzter Impfstoffverfügbarkeit sollen weitere von der Ständigen Impfkommission (STIKO) definierte Personengruppen mit besonderen Risiken vorrangig geimpft werden. Die STIKO-Empfehlung setzt sich aus der allgemeinen Impfempfehlung und einer Empfehlung zur Priorisierung zusammen. Die Priorisierungsempfehlung hat nur solange Gültigkeit, bis genügend Impfstoff verfügbar ist. Mittelfristig ist es das Ziel, allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu einer Impfung gegen COVID-19 anbieten zu können.
Wann kann sich jeder, der möchte, impfen lassen?
Nach jetzigem Kenntnisstand und wenn noch weitere Impfstoffe zugelassen werden, geht die Bundesregierung davon aus, dass im Sommer jedem in Deutschland ein Impfangebot gemacht werden kann.
Wo gibt es weitere Infos?
Zahlreiche Informationen und Beratung zur Impfung finden Sie auch unter www.corona.rlp.de oder bei der Impfberatung, Tel. 0800-5758100 sowie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
Fragen und Antworten zum Impfstoff aus medizinischer Sicht hat das Robert-Koch-Institut zusammengefasst.
Stand: 03.08.2020
Im Bundesanzeiger vom 31.07.2020 ist die erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ erschienen.
Unternehmen müssen die Förderung bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich zum Antrag wird eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (BZKR) benötigt. Sollten Sie eine solche beantragen wollen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an ausbildung@bzkr.de.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen sowie die Antragsformulare finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
Stand: 02.07.2020
Die COVID 19-Pandemie soll nicht zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen und für die Fachkräftesicherung werden. Deshalb sollen möglichst alle jungen Menschen eine Ausbildung beginnen und erfolgreich abschließen können.
Mit einem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sollen kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation unterstützt und dazu motiviert werden, ihr Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten und jungen Menschen die Fortführung und den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen.
Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden.
Als KMU gelten Betriebe mit bis zu 249 vollzeitäquivalenten Beschäftigten. Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen (das umfasst auch Zahnarztpraxen) durchführen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.
Wichtiger Hinweis: Eine Antragstellung bei der Arbeitsagentur ist frühestens möglich, wenn die Bundesregierung auch die dazugehörige Förderrichtlinie erlassen hat. Diese wird derzeit von den zuständigen Institutionen erarbeitet und wird auch die konkreten Voraussetzungen der Förderungen benennen sowie die Stellen, bei denen die Förderungen beantragt werden können.
Umfang der Förderung:
Das ausführliche Dokument der Bundesministerien „Eckpunkte für ein Bundesprogramm – Ausbildungsplätze sichern“ kann hier abgerufen werden!
Stand: 19.03.2020
Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor neue Herausforderungen. Insofern ist auch das Interesse an rechtlicher Absicherung im Umgang mit den Auswirkungen groß und nachvollziehbar. Wie bei allem noch nie Dagewesenen wird sich noch zeigen, wie geltendes und im Hinblick auf die Eindämmung der Folgen des Coronavirus eilig erlassenes Recht im konkreten Fall angewendet werden wird.
Die folgende Darstellung versucht, Ihnen zum Thema „Arbeitsausfall – Kurzarbeit“ erste allgemeine Informationen zu geben. Wir bitten jedoch zu beachten, dass derzeit alles im Fluss ist und dass nachfolgende Ausführungen lediglich als grobe Orientierungshilfe gedacht sind.
Einverständniserklärung_Kurzarbeit (84.57 kb)
Corona_Virus_Kurzarbeit_18.3.2020 (690.22 kb)
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall