Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

 Wir sind auf Instagram!⇒ bzk_rheinhessen

Mitteilung über Beschäftigung Schwangerer

Nach § 5 Mutterschutzgesetzes ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigung einer werdenden Mutter der zuständigen Arbeitsschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Das Formblatt „Mitteilung über Beschäftigung Schwangerer“ sowie weitere Informationen zum Thema können Sie unter http://www.sgdsued.rlp.de im Downloadbereich unter „Gewerbeaufsicht“ und dort unter „Mutterschutz und Elternzeit“ herunterladen.

Zuständig für Rheinhessen ist:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Zentralreferat Gewerbeaufsicht
Friedrich-Ebert-Straße 14

67433 Neustadt

Bei Fragen zur Beschäftigung am Arbeitsplatz wenden Sie sich bitte direkt an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.



Mutterschutz in der Pandemiezeit



Logo