Für Ausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 01.05.2025 ist der Ausbildungsnachweis ausschließlich elektronisch zu führen.
Die Führung erfolgt über die für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe kostenfreie App „Azubi-Digital“, die ab dem 01.08.2025 bei der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen eingeführt wird. Weitere Informationen über das neue Online-Berichtsheft folgen Ende Juli 2025.
nur bei Ausbildungsbeginn bis Ende 2024
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Während der dreijährigen Ausbildung muss von den Auszubildenden ein Betrieblicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) geführt werden.
Für Ausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 01.05.2025 ist der Ausbildungsnachweis ausschließlich elektronisch zu führen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG haben die Ausbilder ihre Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und ihn systematisch zu kontrollieren und abzunehmen. Die/der Auszubildende hat Anspruch darauf, das Berichtsheft während der Arbeitszeit führen zu dürfen.
Ohne Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises kann die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht bewilligt werden. Bei Täuschungsversuchen wird die/der Auszubildende nicht zur Prüfung zugelassen.
Die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen behält es sich vor, den Betrieblichen Ausbildungsnachweis mit der Anmeldung zum Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung zur Einsicht anzufordern.
Gilt nur noch für Verträge mit Ausbildungsbeginn bis Ende 2024!
Der Betriebliche Ausbildungsnachweis besteht aus mehreren Dateien, die unten im Button "Anleitung & Inhalte" eingestellt sind.
Das Berichtsheft ist gemäß Anleitung anzulegen (s. Datei „Wie legen Sie Ihren Ausbildungsnachweis an“).
Für die Zulassung zur Prüfung ist neben der Bearbeitung des Aufgabenkatalogs (Datei "Aufgabenkatalog_Betrieb_Ausb_Nachweis_ab 2022") die Erstellung der wöchentlichen Tätigkeitsberichte zwingend erforderlich.
Der Ausbildungsnachweis enthält eine tabellarische Übersicht über die nach dem Ausbildungsrahmenplan notwendigen Ausbildungsinhalte. Er ist als Loseblattsammlung zu führen. Die einzelnen Ausarbeitungen / Berichte (1-2 Seiten je nach Stoffumfang) sollen, geordnet nach Themenbereichen, in einem schwarzen Ordner abgeheftet werden. Auf den Berichten ist zu vermerken, wann die/der Auszubildende sich mit dem Ausbildungsgegenstand befasst hat. Die Themen für die Ausarbeitungen können aus dem Ausbildungsrahmenplan resultieren bzw. an die Erfahrungen aus der Praxis anknüpfen. In den Aufsätzen sollte das Schulwissen mit der praktischen Erfahrung zusammengeführt werden, wobei als Schwerpunkt die Praxiserfahrung zu sehen ist.
Für den wöchentlichen Tätigkeitsbericht wird für jede Ausbildungswoche eine Kopie der unten als Muster zur Verfügung gestellten Vorlage benötigt.
Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung muss eine Bestätigung des Ausbildenden vorgelegt werden, dass der vorgeschriebene Betriebliche Ausbildungsnachweis kontinuierlich, vollständig und ordnungsgemäß geführt wurde (s. letzte Seite in der Datei „Aufgabenkatalog_Betrieb_Ausb_Nachweis_ab 2022“).
Bitte folgen Sie der Anleitung:
Gilt nur noch für Verträge mit Ausbildungsbeginn bis Ende 2024!
Die Nutzungsvereinbarung zwischen der BZKR und der ausbildenden Praxis ist einmalig zu schließen (Antrag s. unten) und gilt für alle nachfolgenden Ausbildungsverhältnisse mit BLok-Berichtsheftführung.
Für die Zulassung zur Prüfung ist neben der Erstellung der wöchentlichen Tätigkeitsberichte im BLok auch die Bearbeitung des Aufgabenkatalogs (Fragebögen) zwingend erforderlich. Die Fragebögen sind im BLok-Portal der BZKR eingestellt. Hier befinden sich diverse Anleitungen für Arbeitgeber und Auszubildende.
Für den täglichen Gebrauch nutzen Sie am besten die oben eingestellten Zugangslinks.
Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie bei uns an und informieren Sie sich.