Neue Ausbildungsverträge dürfen grundsätzlich im Zeitraum vom 01.05. eines Kalenderjahres bis spätestens Ende der Herbstferien beginnen. Bevorzugt sollte der Ausbildungsbeginn in den Sommermonaten jeweils vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Nach den Herbstferien ist der Ausbildungsbeginn nicht möglich!
Für alle Ausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 01.05.2026 sowie für Praxiswechselverträge von Auszubildenden, die ihre Ausbildung im Jahr 2025 begonnen haben, gilt künftig ein verbindliches Verfahren: Diese Verträge sind ausschließlich über das Arbeitgeberprofil in der App Azubi-BZKR zu erstellen.
Sollten Sie als Ausbildungsbetrieb noch keinen Zugang zur App besitzen, senden Sie uns bitte eine kurze Nachricht an ausbildung@bzkr.de Sie erhalten dann einen Registrierungslink, über den Sie Ihr Arbeitgeberprofil aktivieren können.
Ein Ausbildungsverhältnis muss mit dem Abschluss eines schriftlichen/elekronischen Ausbildungsvertrages begründet werden. Der Vertrag wird von dem Ausbildungsbetrieb in der App Azubi-BZKR erstellt und ist von beiden Parteien zu signieren. Bei minderjährigen Auszubildenden muss der Vertrag auch von den gesetzlichen Vertretern signiert werden.
Der Ausbildungsvertrag wird von dem Ausbildungsbetrieb zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse an die BZKR übermittelt. Danach erhalten die Vertragsparteien über die App eine entsprechende Bestätigung.
Da es sich um eine duale Ausbildung handelt, muss der Arbeitgeber die/den Auszubildende/n bei der für den Praxisort zuständigen Berufsschule anmelden. Die entsprechenden Links haben wir unten eingestellt.
Stellen Sie sicher, dass Ihr Ausbildungsbetreib über die Zugangsdaten zur APP Azubi-BZKR verfügt. Melden Sie sich mit Ihrem Profil in der App an und erstellen dort den Ausbildungsvertrag. Beim Ausfüllen sind diverse Vorgaben (z.B. in Bezug auf den Urlaubsanspruch oder Vergütung) zu beachten. Um sich darin besser zurecht zu finden und eventuelle Fehler zu vermeiden, bitten wir Sie, die Hinweise in der App zu beachten.
Ausbildungsbetriebe, in denen die geforderten Kenntnisse nicht vollständig vermittelt werden können, sind verpflichtet, ergänzende Maßnahmen zu ergreifen (s. Datei Maßnahmen für Praxen, die die Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können).
Der vollständig ausgefüllte Ausbildungsvertrag ist von beiden Parteien über die App zu signieren und wird zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen übermittelt.
Bei einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit ist eine Kopie des Zeugnisses (Abitur) bzw. ein Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung (MFA) einzureichen.
Die unten eingestellten Informationen gelten für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn ab dem 01.05.2026 sowie für Praxiswechsel im Jahrgang ab dem 01.05.2025:
Die Berufsbildende Schule Wirtschaft in Worms ist für Auszubildende zuständig, die ihre Ausbildung in zahnärztlichen Praxen in folgenden Bezirken absolvieren:
→ Stadt Worms
→ Stadt Osthofen
→ Verbandsgemeinde Eich
→ Verbandsgemeinde Westhofen
→ Verbandsgemeinde Monsheim
→ Gemeinde Guntersblum und Alzey
Für andere Bezirke ist die Berufsbildende Schule III in Mainz zuständig.
Die Anmeldung für die Berufsschule ist direkt bei der jeweiligen Berufsschule vorzunehmen.
Anmeldungen für BBS Mainz sind an folgende Adresse zu senden:
Berufsbildende Schule III
Am Judensand 8
55122 Mainz
(06131) 90 60 70
⇒ Anmeldeformulare BBS 3 Mainz
Anmeldungen für die BBS Worms sind an folgende Adresse zu senden:
Berufsbildende Schule Wirtschaft
Von-Steuben-Straße 31
67549 Worms
(06241/85 34 370)
Die unten bereitgestellten Vertragsvorlagen zum Download sind ausschließlich für Praxiswechslerinnen und Praxiswechsler vorgesehen, die ihre Ausbildung 2024 oder früher begonnen haben.
Laden Sie die unten eingestellten Vordrucke der Ausbildungsverträge herunter und füllen diese am besten mit dem PC aus. Beim Ausfüllen sind diverse Vorgaben (z.B. in Bezug auf den Urlaubsanspruch oder Vergütung) zu beachten. Um sich darin besser zurecht zu finden und eventuelle Fehler zu vermeiden, bitten wir Sie, die Hinweise zum Ausfüllen des Ausbildungsvertrages zu nutzen.
Ausbildungsbetriebe, in denen die geforderten Kenntnisse nicht vollständig vermittelt werden können, sind verpflichtet, ergänzende Maßnahmen zu ergreifen (s. Datei Maßnahmen für Praxen, die die Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können).
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Ausbildungsvertrag ist in dreifacher Ausfertigung zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen zu schicken.
Ausbildungsverträge sind wichtige Dokumente, die ordentlich ausgefüllt werden müssen. Verträge mit ausgedruckten Infotexten werden von uns nicht akzeptiert und zurückgeschickt.
Im Falle der Kündigung oder Auflösung des Ausbildungsvertrages ist die Verwaltung der BZKR unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Auch andere relevante Änderungen (Namensänderungen, Wohnsitzwechsel sowie Schwangerschaften) sind umgehend der Geschäftsstellen mitzuteilen. Werden Ihre Daten nicht ordnungsgemäß im Kammerverzeichnis geführt, kann die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet sein.
Während der dreijährigen Ausbildung muss von den Auszubildenden ein Betrieblicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) geführt werden.
Für Ausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 01.05.2025 ist der Ausbildungsnachweis ausschließlich elektronisch zu führen.
Die Führung erfolgt über die für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe kostenfreie App „Azubi-BZKR".
Die Fehlzeiten sind fortlaufend zu dokumentieren. Die Meldung von Fehlzeiten an die BZKR obliegt dem Ausbilder bei Praxiswechsel und bei Nichtbefürwortung der Zulassung zur Abschlussprüfung.
Laut § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bei nicht bestandener Abschlussprüfung auf Verlangen der/des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
In solchem Fall bitten wir Sie, das unten eingestellte Formular 3-fach auszufüllen und unterschrieben an die BZK Rheinhessen zu senden. Nach Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse senden wir zwei Exemplare an die Ausbildungspraxis zurück, mit der Bitte ein Exemplar an die/den Auszubildende/n weiterzuleiten.
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle gem. § 8 Abs. 2 BBiG auf Antrag die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.