Support für Ausbildungspraxen
Das Team ZFA-Ausbildung:
Ramona Schwarz (allgemeine Fragen, Prüfungswesen) → 06131-49085-24
Daniela Oberst (Vertragswesen) → 06131-49085-21
Ingrid Fichtner (Kurse für Azubis, Ausbildugnsmessen) → 06131-49085-26
→ KONTAKT
Alles vor Abschluss des Ausbildungsvertrages
Untenstehend finden Sie unsere Hinweise und Tipps, um Ihre individuellen Rekrutierungsbemühungen auf den Prüfstand zu stellen. Dabei spielt die Auseinandersetzung mit der Psychologie der Generation Z, die wir ja nun als potentielle Auszubildende ansprechen wollen, eine nicht zu unterschätzende Rolle. Digitalaffines Handeln, einfache Sprache, kurze Kommunikationswege mit schnellen Reaktionen machen das Recruiting von heute aus.
Schüler*innen absolvieren in einem Berufsfeld ihrer Wahl ein Praktikum (je nach Schulform ist eine bestimmte Dauer vorgeschrieben). Sie verfassen im Anschluss einen Bericht über ihre Erfahrungen. Schulpraktika finden zu bestimmten Zeiten im Schuljahresverlauf statt.
Im Rahmen der Initiative „Raus aus der SCHULE...Rein ins PRAKTIKUM“ ist ein Leitfaden für die Ausbildungsbetriebe entstanden, welcher ab Seite 8 die rechtlichen Rahmenbedingungen in tabellarischer Form darstellt: ⇒ Anleitung zu einem erfolgreichen Praktikum im Betrieb
Auch hier finden sich wertvolle Hinweise ⇒ Checklisten für ein erfolgreiches Schülerbetriebspraktikum
Eine weitere Unterstützung bietet die ⇒ Checkliste „Praktikum in der Zahnarztpraxis“ aus dem ZQM-S der LZK RLP.
Die offenen Stellen erscheinen auf unserer Homepage und zusätzlich auf ⇒www.zukunftmitbiss-zfa.de
Mitmachen lohnt sich! Ein Berufspraktikum kann durchaus den entscheidenden Impuls dafür geben, sich für den Ausbildungsberuf zu entscheiden. Zwischen 70 und 80 % unserer Auszubildenden geben an, dass ein Praktikum bzw. Schnuppertage in einer Zahnarztpraxis für die Berufswahl ausschlaggebend gewesen sind.
Vor Ausbildungsbeginn
Zum Schutz des Auszubildenden sind die vertraglichen Vereinbarungen vor Ausbildungsbeginn schriftlich bzw. elektronisch niederzulegen. Der Ausbildungsvertrag ist unverzüglich, möglichst 4 Wochen vor Beginn der Ausbildung, in der App auszufüllen und von beiden Parteien zu sygnieren.
Bei minderjährigen Auszubildenden ist der Vertrag zusätzlich von den Erziehungsberechtigten zu sygnieren. Das gilt auch für den Fall, dass die Eltern als Praxisinhaber einen Ausbildungsvertrag mit ihrem Kind abschließen.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie als Ausbilder einen Zugang zur App haben. Falls dies noch nicht der Fall ist, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an ausbildung@bzkr.de. Wir senden Ihnen dann einen Aktivierungslink an Ihre bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse.
→ Verträge werden online signiert, und zwar durch die Praxis, die Kammer, die Auszubildenden sowie ggf. auch durch die Erziehungsberechtigten.
→ Benötigte Unterlagen (z. B. ärztliche Untersuchungsbescheinigung bei Jugendlichen) werden ebenfalls digital über die App hochgeladen.
→ Das zeitaufwendige Versenden von Papierunterlagen entfällt vollständig.
Die von Ihnen eingetragenen Daten werden direkt in unsere Datenbank übermittelt; so können wir auch die Freigabe der Berichtsfunktion für Ihre Azubis in der App „Azubi-BZKR“ pünktlich zum Ausbildungsbeginn sicherstellen.
Bei der Einstellung und im Ausbildungsverlauf sind gesetzliche Regelungen zur Berufsausbildung zu beachten, u. a. Berufsbildungs-, Arbeitszeit-, Bundesurlaubs-, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbildungsordnung e.t.c. → Gesetze, Richt- & Leitlinien
Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat, höchstens 4 Monate. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.
Hinweis: Unsere App beinhaltet ein hilfreiches Urlaubsrechner-Tool.
Mindesturlaub für Jugendliche
Der einem jugendlichen Auszubildenden zu gewährende Mindesturlaub beträgt bei 5 Arbeitstagen pro Woche (Montag bis Freitag)
→ 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
→ 23 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
→ 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Mindesturlaub für volljährige Auszubildende
Hier findet das Bundesurlaubsgesetz Anwendung. Sie haben den gleichen Urlaubsanspruch wie volljährige Arbeitnehmer.
Der einem volljährigen Auszubildenden zu gewährende Mindesturlaub beträgt somit 20 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche (Montag bis Freitag) oder 24 Werktage (bei 6 Arbeitstagen/Woche).
Der Urlaub soll dem Berufsschüler in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.
→ Vertragsstrafen
→ Ausschluss oder Beschränkung von Schadenersatzansprüchen des Auszubildenden gegenüber dem Zahnarzt
→ Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen
→ Verpflichtung des Auszubildenden, dem Zahnarzt drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, falls er anschließend nicht weiter beschäftigt werden will.
Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller Ausbildugnsplan. Dieser ist in der App Azubi-Digital bereits hinterlegt. Weitere Informationen finden Sie in einem sparaten Abschnitt auf unserer Homepage → Ausbildungsrahmenplan Support für die Ausbildungspraxen
Auszubildende sind vom Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsbildenden Schule anzumelden.
Neue Ausbildungsverträge dürfen nun grundsätzlich im Zeitraum vom 01.05. eines Kalenderjahres bis spätestens Ende der Herbstferien beginnen. Bevorzugt sollte der Ausbildungsbeginn in den Sommermonaten jeweils vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Die Einschulung erfolgt mit Beginn des neuen Schuljahres. Dies gilt auch für diejenigen, die ihre Ausbildung ab dem 01.05. vor den Sommerferien beginnen. Nach den Herbstferien ist der Ausbildungsbeginn nicht möglich!
Auszubildende mit einem Ausbildungsbeginn bis zum 01.09. werden vorgemerkt:
→ für die GAP 1 im Frühjahr des übernächsten Kalenderjahres,
→ für die GAP 2 im Sommer nach Ablauf von mindestens 34. Monaten der Ausbildung.
Auszubildende mit einem Ausbildungsbeginn ab dem 02.09. werden vorgemerkt:
→ für die GAP 1 im Herbst des übernächsten Kalenderjahres,
→ für die GAP 2 im Winter nach Ablauf von mindestens 34. Monaten der Ausbildung.
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung gem. § 45 Abs. 1 BBiG (wegen guter Leistung) bleibt davon unberührt.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
gemäß § 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz haben Ausbildungsbetriebe den Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Was in diesem Zusammenhang als angemessen anzusehen ist, bestimmt üblicherweise ein Tarifvertrag. Die Ausbildungsverhältnisse in den rheinhessischen Zahnarztpraxen werden allerdings nicht durch einen Tarifvertrag geregelt. Gleichwohl gibt es seit vielen Jahren Vergütungsempfehlungen der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen, die bei der Vereinbarung der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen sind.
Wir appellieren an alle Ausbilder, unsere Vergütungsempfehlungen ohne Abänderungen zu übernehmen. Denn auch und gerade eine angemessene Bezahlung bereits in der Ausbildung stellt sicher, dass unseren Praxen auch künftig in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
Der Vorstand
Wer Auszubildende einstellt, die noch keine 18 Jahre alt sind, muss sicherstellen, dass sich diese einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn
→ er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (sog. Erstuntersuchung) und
→ dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) erforderlich, welcher beim zuständigen Meldeamt des Hauptwohnsitzes der/des Auszubildenden zu beantragen ist. Die Arztwahl ist frei. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern der Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz ist.
Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der ⇒Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport in RLP
Gemäß § 33 JArbSchG hat ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die sog. erste Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich auch hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen zu lassen und diese aufzubewahren.
Da die Nachuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, soll der Arbeitgeber den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
→ auf den Zeitpunkt, bis zu dem die ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, hinweisen und
→ den Jugendlichen auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.
Beschluss des Vorstandes vom 09.04.2025
Das angemessene Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte als Maßgabe für die Eignung
der Ausbildungsstätte
Eine qualifizierte Berufsausbildung stellt bestimmte Anforderungen an die Eignung des Ausbildungsbetriebs. Hierfür ist nicht nur die sachliche Ausstattung, sondern auch die personelle Besetzung eines Betriebs von Bedeutung. So schreibt der Gesetzgeber im § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG vor, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen muss.
Die zuständige Stelle hat gemäß § 32 Abs. 1 BBiG darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt. Diese originäre Aufgabe der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz ist den regionalen Bezirkszahnärztekammern überantwortet (s. § 23 Hauptsatzung der LZK RLP).
Der Vorstand der BZK Rheinhessen legte in seiner Sitzung am 09.04.2025 Folgendes fest:
Die Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne von § 27 Abs. 1 Nummer 2 BBiG sollte in einer Ausbildungsstätte in folgendem Verhältnis stehen:
- 1 bis 2 Fachkräfte = 1 Auszubildende,
- 3 bis 5 Fachkräfte = 2 Auszubildende,
- 6 bis 8 Fachkräfte = 3 Auszubildende,
- je weitere 1 - 3 Fachkräfte ist ein weiterer Auszubildender.
Die Relationen sollen kontinuierlich während des gesamten Ausbildungsgangs bestehen. Davon abweichende Verhältnisse dürfen die Ausbildung unter keinen Umständen gefährden.
Die BZK Rheinhessen behält sich das Recht vor, die Meldung der Anzahl der Fachkräfte von dem Ausbildungsbetrieb anzufordern.
Die Entscheidung stützt sich auf die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung vom 16.12.2015 zur Eignung der Ausbildungsstätte (BAnz AT 25.01.2016 S2).
Der Beschluss gilt mit sofortiger Wirkung.
Wir bitten Sie, dies zur Vermeidung möglicher künftiger Konfliktfälle zu beachten.
Ihre Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen
Stand: 09.04.2025
Die ersten Monate der Ausbildung
Untenstehend finden Sie den Leitfaden für das Onboarding in den Zahnarztpraxen, welcher im Rahmen von Treffpunkt-Ausbildung am 11.10.2023 von Frau Dr. Goedecke vorgestellt wurde. Diese Zusammenstellung mit dem Titel „Onboarding neuer Auszubildender: Entspannt zusammen durch die Ausbildung - ein Leitfaden für die Praxis“ ist ein Kompendium, das es allen Ausbildern maßgeblich erleichtert, die Auszubildenden strukturiert und effizient auf ihrem mehrjährigen Weg zu begleiten. Darin enthalten sind, tabellarisch gegliedert und chronologisch geordnet, alle wesentlichen Fragen rund um dieses wichtige Thema. Die Anwender werden darin an unerlässliche Erledigungen, die ihre Obliegenheiten betreffen, erinnert. Weiterhin werden Zuständigkeiten für bestimmte Punkte benannt und Hinweise zu den jeweils erforderlichen Erledigungen mit passenden Links gegeben.
Die Präsentationen der Referentinnen Julie-Anne Rhodes und Dr. Goedecke sind im Download-Portal eingestellt und können mit dem Download-Code Onboarding abgerufen werden.
Es wird allen Ausbildungspraxen dringend empfohlen, davon Gebrauch zu machen.
Download:
Onboarding Azubi - Leitfaden für die Praxis
Bericht Treffpunkt-Ausbildung zum Thema Onboarding
Der Ausbildungsbetrieb ist zentraler Lernort innerhalb des dualen Systems und hat damit eine große bildungspolitische Bedeutung und gesellschaftliche Verantwortung. Der Bildungsauftrag des Betriebes besteht darin, den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit auf der Grundlage der Ausbildungsordnung zu vermitteln.
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan laut Ausbildungsverordnung:
1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller Ausbildungsplan. Dieser ist auf der Basis eines betrieblichen Ausbildungsplans für jede/n Auszubildende/n zu erstellen. Bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans ist die Dauer der Ausbildung (regulär 36 Monate oder verkürzt z.B. aufgrund von Abitur auf 24 Monate) sowie die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten der/des Auszubildenden zu berücksichtigen ⇒ Muster betrieblicher Ausbildungsplan
Bei den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um Mindestinhalte, die von einem Ausbildungsbetrieb in jedem Fall vermittelt werden müssen. Weitere (betriebsspezifische) Inhalte können darüber hinaus vermittelt werden. Innerhalb dieses inhaltlichen Mindestrahmens kann in begründeten Fällen von der Organisation der Berufsausbildung abgewichen werden.
Weitere Erläuterungen finden sich in Kapitel 2.1.2 „Ausbildungsrahmenplan“ der Umsetzungshilfe ⇒ Ausbildung gestalten - Umsetzungshilfe Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte
Gemäß § 15 des Berufsbildungsgesetzes (→ BBiG) hat der Arbeitgeber einen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen. Freistellung bedeutet, dass der Auszubildende von der Ausbildung im Betrieb entbunden wird.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erstreckt sich auf
→ die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen (einmal in der Woche ganztägig an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten),
→ das Lernen berufsschulischer berufsbezogener Kenntnisse für Fälle, in denen die Berufsschule wegen besonderer Umstände keinen Unterricht in der üblichen schulischen Umgebung erteilen kann (z.B. Online-Unterricht);
→ Freistunden zwischen der ersten und letzten Unterrichtsstunde,
→ den Ausfall der ersten Unterrichtsstunde, wenn er dem Auszubildenden nicht bekannt war,
→ Prüfungen und verbindliche Schulveranstaltungen (z.B. Schulausflüge, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen),
→ die notwendige Wegezeit vom Betrieb zur Schule und zurück (entfällt bei Online-Unterricht),
→ die notwendige Zeit zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung zwischen Unterrichtsende und Aufnahme der Arbeit im Betrieb oder vor Unterrichtsbeginn.
→ Auszubildende sind ebenfalls freizustellen, an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht.
Freistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen
Gemäß § 24 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz (→ BBiSchulO RP) ist eine Freistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen nicht zulässig. Der Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass die regulären Praxisabläufe von seinem ausgelernten Fachpersonal erledigt werden.
Anrechnung auf die Ausbildungszeit
1 Berufsschultag pro Woche
Ein Berufsschultag/Woche mit einer Unterrichtszeit von mindestens fünf Stunden à 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die gesetzlich maximal zulässige Ausbildungszeit (= 8 Std./Tag; 40 Std./Woche) angerechnet. Folglich kann der Arbeitgeber den Auszubildenden bei einem Berufsschultag/Woche an den verbleibenden vier Arbeitstagen noch maximal 32 Stunden (= höchstens 8 Std./Tag) beschäftigen.
2 Berufsschultage pro Woche
Bei zwei Berufsschultagen pro Woche werden für den ersten Berufsschultag acht Stunden auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet, wenn die Unterrichtszeit mehr als 5 Stunden à 45 Minuten beträgt (s. o.). Der zweite Berufsschultag wird nur für die Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Berufsschulunterricht einschließlich der Pausen auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet.
Berufsschulwochen werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet.
Der größte Abschnitt der Ausbildung
Gemäß Beschluss der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz wurde für die Auszubildenden zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten, die ihre Ausbildung ab Sommer 2021 beginnen, eine Fehlzeitenregelung eingeführt.
Für die Dokumentation der Fehlzeiten bitten wir, die unten eingestellte Vorlage zu benutzen. Durch das kontinuierliche Führen dieser Liste haben Ausbilder und Auszubildende während der kompletten Ausbildung Klarheit über die Fehltage und können ggf. bereits frühzeitig nach Lösungswegen suchen.
Die Meldung von Fehlzeiten an die BZKR obliegt dem Ausbilder bei Praxiswechsel und bei Nichtbefürwortung der Zulassung zur Abschlussprüfung.
Weitere Informationen:
Assistierte Ausbildung ⇒ AsAflex
Die GENIEfabrik bietet auch während der Ausbildung individuelle Nachhilfe in kleinen Gruppen an und kann helfen, vorhandene Defizite in fast allen Bereichen auszugleichen. Der Nachhilfeunterricht findet außerhalb der Arbeits-/Schulzeit statt. Staatliche Förderung ist nicht an einem Notendurchschnitt gebunden; es kommt ganz darauf an, welche Bedarfe die Teilnehmer haben. Die Teilnahme wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter genehmigt und gefördert.
Fragen Sie direkt beim dem Anbieten nach AsAflex: ⇒ Weitere Informationen der GENIEfabrik
Deutschförderunterricht an der BBS
Auch die Berufsbildenden Schulen bieten fakultativ bzw. integrativ Deutschförderunterricht für Schüler und Schülerinnen mit sprachlichen Defiziten an. Hier ist ggf. eine zusätzliche Freistellung durch den Ausbildungsbetrieb notwendig. Der Aufwand lohnt sich aber, denn ohne Unterstützung ist die Ausbildung bei schwachen Deutschkenntnissen nicht zu schaffen. Bitte informieren Sie sich direkt bei der zuständigen BBS.
Delegierbare zahnärztliche Leistungen gehören nicht zum Inhalt der ZFA-Ausbildung. Diese Leistungen können jedoch nach Ermessen des ausbildenden Zahnarztes ab dem 3. Ausbildungsjahr fakultativ gezeigt und unter ständiger Aufsicht geübt werden. Die Auszubildende hat aber keinen Anspruch darauf, delegierbare Leistungen während der Ausbildung zu erlernen.
Die Vorbereitung späterer Delegation im Rahmen der Ausbildung kann nur für leistungsstarke Auszubildende umgesetzt werden. In den ersten beiden Ausbildungsjahren sind zunächst die Grundlagen der Berufsausübung der ZFA sicher zu erwerben, also
→ Arbeitssicherheit und Hygiene, um Selbst- und Fremdgefährdungen auszuschließen;
→ Arbeitsvorbereitung und Assistenz bei allen praxisüblichen Behandlungen;
→ Patientenbetreuung sowie
→ Verwaltungs- und Organisationsarbeiten.
Im dritten Ausbildungsjahr können dann auch Delegationsleistungen nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG gezeigt und unter direkter Anleitung geübt werden. Bei der Ausbildung muss entweder der Zahnarzt selbst oder eine geeignete ausgelernte ZFA permanent anwesend sein und den Arbeitsprozess überwachen, um ggf. jederzeit korrigierend eingreifen zu können. Durch die direkte Überwachung und Korrektur kann die Auszubildende die gewünschten Fertigkeiten erlernen. Die Qualität der zu erbringenden Leistung wird abgesichert und der Patient wird keiner unzumutbaren Gefahr ausgesetzt. Zu Ihrer Rechtsicherheit empfehlen wir jedoch, die erlernten Maßnahmen Schritt für Schritt zu dokumentieren.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies nichts daran ändert, dass eine Delegation der zahnärztlichen Leistung an Auszubildende - wie diese an qualifizierte ZFA erfolgt - nicht zulässig ist. Selbstständige Arbeit am Patienten ist nach wie vor untersagt.
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass im Regressfall nicht die Auszubildende, sondern der ausbildende Zahnarzt haftbar ist.