Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

 Wir sind auf Instagram!⇒ bzk_rheinhessen

Foto

 

 

Bereich für Ausbildungsbetriebe

→ Ausbildungsrahmenplan

Support für Ausbildungspraxen
 

→ Lerntool für die ZFA-Ausbildung


Das Team ZFA-Ausbildung:

Ramona Schwarz (allgemeine Fragen, Prüfungswesen) → 06131-49085-24
Daniela Oberst (Vertragswesen) → 06131-49085-21
Ingrid Fichtner (Kurse für Azubis, Ausbildugnsmessen) → 06131-49085-26

→ KONTAKT


 

Auf der Suche nach einem Azubi...

Alles vor Abschluss des Ausbildungsvertrages

Hinweise und Tipps zur Rektrutierung der Azubis

Untenstehend finden Sie unsere Hinweise und Tipps, um Ihre individuellen Rekrutierungsbemühungen auf den Prüfstand zu stellen. Dabei spielt die Auseinandersetzung mit der Psychologie der Generation Z, die wir ja nun als potentielle Auszubildende ansprechen wollen, eine nicht zu unterschätzende Rolle. Digitalaffines Handeln, einfache Sprache, kurze Kommunikationswege mit schnellen Reaktionen machen das Recruiting von heute aus.

⇒ Tipps zur Rekrutierung der Azubis

⇒ Azubivorstellungsgespräch führen

Schulpraktikum in einer Zahnarztpraxis - Mitmachen lohnt sich!

Schüler*innen absolvieren in einem Berufsfeld ihrer Wahl ein Praktikum (je nach Schulform ist eine bestimmte Dauer vorgeschrieben). Sie verfassen im Anschluss einen Bericht über ihre Erfahrungen. Schulpraktika finden zu bestimmten Zeiten im Schuljahresverlauf statt.

Im Rahmen der Initiative „Raus aus der SCHULE...Rein ins PRAKTIKUM“ ist ein Leitfaden für die Ausbildungsbetriebe entstanden, welcher ab Seite 8 die rechtlichen Rahmenbedingungen in tabellarischer Form darstellt: ⇒ Anleitung zu einem erfolgreichen Praktikum im Betrieb

Auch hier finden sich wertvolle Hinweise ⇒ Checklisten für ein erfolgreiches Schülerbetriebspraktikum

Eine weitere Unterstützung bietet die ⇒ Checkliste „Praktikum in der Zahnarztpraxis“ aus dem ZQM-S der LZK RLP.

Sie wollen eine Praktikumsstelle anbieten?          Nutzen Sie unsere ⇒ Stellenbörse

Die offenen Stellen erscheinen auf unserer Homepage und zusätzlich auf ⇒www.zukunftmitbiss-zfa.de

Mitmachen lohnt sich! Ein Berufspraktikum kann durchaus den entscheidenden Impuls dafür geben, sich für den Ausbildungsberuf zu entscheiden. Zwischen 70 und 80 % unserer Auszubildenden geben an, dass ein Praktikum bzw. Schnuppertage in einer Zahnarztpraxis für die Berufswahl ausschlaggebend gewesen sind.

In den Startlöchern...

Vor Ausbildungsbeginn

Einstellung einer/eines Auszubildenden - Grundinformationen

Ausbildungsvertrag

Zum Schutz des Auszubildenden sind die vertraglichen Vereinbarungen vor Ausbildungsbeginn schriftlich bzw. elektronisch niederzulegen. Der Ausbildungsvertrag ist unverzüglich, möglichst 4 Wochen vor Beginn der Ausbildung, in der App auszufüllen und von beiden Parteien zu sygnieren.

Bei minderjährigen Auszubildenden ist der Vertrag zusätzlich von den Erziehungsberechtigten zu sygnieren. Das gilt auch für den Fall, dass die Eltern als Praxisinhaber einen Ausbildungsvertrag mit ihrem Kind abschließen. 

Wichtig: Ab dem Ausbildungsjahr 2026 sind alle Ausbildungsverträge über die App Azubi-BZKR abzuschließen.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie als Ausbilder einen Zugang zur App haben. Falls dies noch nicht der Fall ist, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an ausbildung@bzkr.de. Wir senden Ihnen dann einen Aktivierungslink an Ihre bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse.

Verträge werden online signiert, und zwar durch die Praxis, die Kammer, die Auszubildenden sowie ggf. auch durch die Erziehungsberechtigten.

 Benötigte Unterlagen (z. B. ärztliche Untersuchungsbescheinigung bei Jugendlichen) werden ebenfalls digital über die App hochgeladen.

 Das zeitaufwendige Versenden von Papierunterlagen entfällt vollständig.

Die von Ihnen eingetragenen Daten werden direkt in unsere Datenbank übermittelt; so können wir auch die Freigabe der Berichtsfunktion für Ihre Azubis in der App „Azubi-BZKR“ pünktlich zum Ausbildungsbeginn sicherstellen.


Gesetzliche Regelungen

Bei der Einstellung und im Ausbildungsverlauf sind gesetzliche Regelungen zur Berufsausbildung zu beachten, u. a. Berufsbildungs-, Arbeitszeit-, Bundesurlaubs-, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbildungsordnung e.t.c. → Gesetze, Richt- & Leitlinien


Probezeit

Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat, höchstens 4 Monate. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.


Urlaubsanspuch

Hinweis: Unsere App beinhaltet ein hilfreiches Urlaubsrechner-Tool.

Mindesturlaub für Jugendliche

Der einem jugendlichen Auszubildenden zu gewährende Mindesturlaub beträgt bei 5 Arbeitstagen pro Woche (Montag bis Freitag)
25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
23 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Mindesturlaub für volljährige Auszubildende

Hier findet das Bundesurlaubsgesetz Anwendung. Sie haben den gleichen Urlaubsanspruch wie volljährige Arbeitnehmer.

Der einem volljährigen Auszubildenden zu gewährende Mindesturlaub beträgt somit 20 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche (Montag bis Freitag) oder 24 Werktage (bei 6 Arbeitstagen/Woche).

Der Urlaub soll dem Berufsschüler in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.


Unwirksame Vereinbarungen

Vertragsstrafen
 Ausschluss oder Beschränkung von Schadenersatzansprüchen des Auszubildenden gegenüber dem Zahnarzt
Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen
Verpflichtung des Auszubildenden, dem Zahnarzt drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, falls er anschließend nicht weiter beschäftigt werden will.

 

Ausbildungsplan

Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller Ausbildugnsplan. Dieser ist in der App Azubi-Digital bereits hinterlegt. Weitere Informationen finden Sie in einem sparaten Abschnitt auf unserer Homepage → Ausbildungsrahmenplan Support für die Ausbildungspraxen

 

Anmeldung Berufsbildende Schule

Auszubildende sind vom Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsbildenden Schule anzumelden.

Vertragsbeginn im Zeitraum vom 01.05. bis Ende der Herbstferien

Neue Ausbildungsverträge dürfen nun grundsätzlich im Zeitraum vom 01.05. eines Kalender­jahres bis spätestens Ende der Herbstferien beginnen. Bevorzugt sollte der Ausbildungsbeginn in den Sommermonaten jeweils vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Die Einschulung erfolgt mit Beginn des neuen Schuljahres. Dies gilt auch für diejenigen, die ihre Ausbildung ab dem 01.05. vor den Sommerferien beginnen. Nach den Herbstferien ist der Ausbildungs­beginn nicht möglich!

Auszubildende mit einem Ausbildungsbeginn bis zum 01.09. werden vorgemerkt:

für die GAP 1 im Frühjahr des übernächsten Kalenderjahres,
für die GAP 2 im Sommer nach Ablauf von mindestens 34. Monaten der Ausbildung.

Auszubildende mit einem Ausbildungsbeginn ab dem 02.09. werden vorgemerkt:

für die GAP 1 im Herbst des übernächsten Kalenderjahres,
für die GAP 2 im Winter nach Ablauf von mindestens 34. Monaten der Ausbildung.

Die Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung gem. § 45 Abs. 1 BBiG (wegen guter Leistung) bleibt davon unberührt.

Vergütung der Auszubildenden

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

gemäß § 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz haben Ausbildungsbetriebe den Auszu­bildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Was in diesem Zusammenhang als angemessen anzusehen ist, bestimmt üblicherweise ein Tarifvertrag. Die Ausbildungs­verhältnisse in den rheinhessischen Zahnarztpraxen werden allerdings nicht durch einen Tarifvertrag geregelt. Gleichwohl gibt es seit vielen Jahren Vergütungsempfehlungen der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen, die bei der Vereinbarung der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen sind.

Wir appellieren an alle Ausbilder, unsere Vergütungs­empfehlun­gen ohne Abänderungen zu übernehmen. Denn auch und gerade eine angemessene Bezahlung bereits in der Ausbildung stellt sicher, dass unseren Praxen auch künftig in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

Der Vorstand

Ärztliche Untersuchungen für jugendliche Auszubildende

Wer Auszubildende einstellt, die noch keine 18 Jahre alt sind, muss sicherstellen, dass sich diese einer ärztlichen Unter­­suchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeit­geber Jugendliche nicht beschäftigen.

Gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn

 er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (sog. Erstunter­suchung) und
dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Für eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrech­nung­s­unterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) erforderlich, welcher beim zuständigen Meldeamt des Hauptwohnsitzes der/des Auszubildenden zu beantragen ist. Die Arztwahl ist frei. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern der Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz ist.

Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport in RLP

Gemäß § 33 JArbSchG hat ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die sog. erste Nachunter­suchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich auch hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen zu lassen und diese aufzubewahren.

Da die Nachuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, soll der Arbeitgeber den Jugend­lichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung

auf den Zeitpunkt, bis zu dem die ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, hinweisen und
den Jugendlichen auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.

Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber inner­halb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzu­fordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.

Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und ggf. dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
 
Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
 
Musterschreiben:
 

Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte

Beschluss des Vorstandes vom 09.04.2025

Das angemessene Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte als Maßgabe für die Eignung
der Ausbil­dungs­­stätte

Eine qualifizierte Berufsausbildung stellt bestimmte Anforderungen an die Eignung des Ausbil­dungs­­betriebs. Hierfür ist nicht nur die sachliche Ausstattung, sondern auch die personelle Besetzung eines Betriebs von Bedeutung. So schreibt der Gesetzgeber im § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG vor, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs­plätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen muss.

Die zuständige Stelle hat gemäß § 32 Abs. 1 BBiG darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbil­dungsstätte vorliegt. Diese originäre Aufgabe der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz ist den regionalen Bezirkszahnärztekammern überantwortet (s. § 23 Hauptsatzung der LZK RLP).

Der Vorstand der BZK Rheinhessen legte in seiner Sitzung am 09.04.2025 Folgendes fest:

Die Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne von § 27 Abs. 1 Nummer 2 BBiG sollte in einer Ausbildungsstätte in folgendem Verhältnis stehen:

     - 1 bis 2 Fachkräfte = 1 Auszubildende,

     - 3 bis 5 Fachkräfte = 2 Auszubildende,

     - 6 bis 8 Fachkräfte = 3 Auszubildende,

     - je weitere 1 - 3 Fachkräfte ist ein weiterer Auszubildender.

Die Relationen sollen kontinuierlich während des gesamten Ausbildungs­gangs bestehen. Davon abweichende Verhältnisse dürfen die Ausbildung unter keinen Umständen gefährden.

Die BZK Rheinhessen behält sich das Recht vor, die Meldung der Anzahl der Fachkräfte von dem Ausbil­dungsbetrieb anzufordern.

Die Entscheidung stützt sich auf die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung vom 16.12.2015 zur Eignung der Ausbildungsstätte (BAnz AT 25.01.2016 S2).

Der Beschluss gilt mit sofortiger Wirkung.

Wir bitten Sie, dies zur Vermeidung möglicher künftiger Konfliktfälle zu beachten.

Ihre Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Stand: 09.04.2025

Es geht los - Die Probezeit...

Die ersten Monate der Ausbildung

Onboarding der Auszubildenden in der Zahnarztpraxis

Untenstehend finden Sie den Leitfaden für das Onboarding in den Zahnarztpraxen, welcher im Rahmen von Treffpunkt-Ausbildung am 11.10.2023 von Frau Dr. Goedecke vorgestellt wurde. Diese Zusammenstellung mit dem Titel „Onboarding neuer Auszubildender: Entspannt zusammen durch die Ausbildung - ein Leitfaden für die Praxis“ ist ein Kompendium, das es allen Ausbildern maßgeblich erleichtert, die Auszubildenden strukturiert und effizient auf ihrem mehrjährigen Weg zu begleiten. Darin enthalten sind, tabellarisch gegliedert und chronologisch geordnet, alle wesentlichen Fragen rund um dieses wichtige Thema. Die Anwender werden darin an unerlässliche Erledigungen, die ihre Obliegenheiten betreffen, erinnert. Weiterhin werden Zuständigkeiten für bestimmte Punkte benannt und Hinweise zu den jeweils erforderlichen Erledigungen mit passenden Links gegeben.

Die Präsentationen der Referentinnen Julie-Anne Rhodes und Dr. Goedecke sind im Download-Portal eingestellt und können mit dem Download-Code Onboarding abgerufen werden.

Es wird allen Ausbildungspraxen dringend empfohlen, davon Gebrauch zu machen.

Download:

Onboarding Azubi - Leitfaden für die Praxis

Bericht Treffpunkt-Ausbildung zum Thema Onboarding

 

Betrieblicher und individueller Ausbildungsplan

Der Ausbildungsbetrieb ist zentraler Lernort innerhalb des dualen Systems und hat damit eine große bildungspolitische Bedeutung und gesellschaftliche Verantwortung. Der Bildungsauftrag des Betriebes besteht darin, den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit auf der Grundlage der Ausbildungsordnung zu vermitteln.

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan laut Ausbildungsverordnung:
1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller Ausbildungsplan. Dieser ist auf der Basis eines betrieblichen Ausbildungsplans für jede/n Auszubildende/n zu erstellen. Bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans ist die Dauer der Ausbildung (regulär 36 Monate oder verkürzt z.B. aufgrund von Abitur auf 24 Monate) sowie die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten der/des Auszubildenden zu berücksichtigen ⇒ Muster betrieblicher Ausbildungsplan

Bei den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um Mindestinhalte, die von einem Ausbildungsbetrieb in jedem Fall vermittelt werden müssen. Weitere (betriebsspezifische) Inhalte können darüber hinaus vermittelt werden. Innerhalb dieses inhaltlichen Mindestrahmens kann in begründeten Fällen von der Organisation der Berufsausbildung abgewichen werden.

Weitere Erläuterungen finden sich in Kapitel 2.1.2 „Ausbildungsrahmenplan“ der Umsetzungshilfe ⇒ Ausbildung gestalten - Umsetzungshilfe Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte

Freistellung für den Berufsschulunterricht und Anrechnung

Gemäß § 15 des Berufsbildungsgesetzes (→ BBiG) hat der Arbeitgeber einen Auszubil­denden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Ausbil­dungsvergütung freizustellen. Freistellung bedeutet, dass der Auszubildende von der Ausbildung im Betrieb entbunden wird.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erstreckt sich auf

die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen (einmal in der Woche ganztägig an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten),
das Lernen berufsschulischer berufsbezogener Kenntnisse für Fälle, in denen die Berufsschule wegen besonderer Umstände keinen Unterricht in der üblichen schulischen Umgebung erteilen kann (z.B. Online-Unterricht);
Freistunden zwischen der ersten und letzten Unterrichtsstunde,
den Ausfall der ersten Unterrichtsstunde, wenn er dem Auszubildenden nicht bekannt war,
Prüfungen und verbindliche Schulveranstaltungen (z.B. Schulausflüge, Betriebsbesichtigungen, Exkur­sio­nen),
die notwendige Wegezeit vom Betrieb zur Schule und zurück (entfällt bei Online-Unterricht),
die notwendige Zeit zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung zwischen Unterrichtsende und Aufnahme der Arbeit im Betrieb oder vor Unterrichtsbeginn.
Auszubildende sind ebenfalls freizustellen, an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht.


F
reistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen

Gemäß § 24 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz (→ BBiSchulO RP) ist eine Freistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen nicht zulässig. Der Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass die regulären Praxisabläufe von seinem ausgelernten Fachpersonal erledigt werden.


Anrechnung auf die Ausbildungszeit

1 Berufsschultag pro Woche

Ein Berufsschultag/Woche mit einer Unterrichtszeit von mindestens fünf Stunden à 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die gesetzlich maximal zulässige Ausbildungszeit (= 8 Std./Tag; 40 Std./Woche) angerechnet. Folglich kann der Arbeitgeber den Auszubildenden bei einem Berufsschultag/Woche an den verbleibenden vier Arbeitstagen noch maximal 32 Stunden (= höchstens 8 Std./Tag) beschäftigen.

2 Berufsschultage pro Woche

Bei zwei Berufsschultagen pro Woche werden für den ersten Berufsschultag acht Stunden auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet, wenn die Unterrichtszeit mehr als 5 Stunden à 45 Minuten beträgt (s. o.). Der zweite Berufsschultag wird nur für die Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Berufsschulunterricht einschließlich der Pausen auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet.

Berufsschulwochen werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet.

Gegenseitige Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis

Die laufende Ausbildung begleiten...

Der größte Abschnitt der Ausbildung

Fehlzeiten in der Ausbildung - relevant für die Zulassung zur Abschlussprüfung

Gemäß Beschluss der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz wurde für die Auszubildenden zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten, die ihre Ausbildung ab Sommer 2021 beginnen, eine Fehlzeitenregelung eingeführt.

Für die Dokumentation der Fehlzeiten bitten wir, die unten eingestellte Vorlage zu benutzen. Durch das kontinuierliche Führen dieser Liste haben Ausbilder und Auszubildende während der kompletten Ausbildung Klarheit über die Fehltage und können ggf. bereits frühzeitig nach Lösungswegen suchen.

Die Meldung von Fehlzeiten an die BZKR obliegt dem Ausbilder bei Praxiswechsel und bei Nichtbefürwortung der Zulassung zur Abschlussprüfung.

Weitere Informationen:

Förderung während der Ausbildung

Assistierte Ausbildung ⇒ AsAflex

Die GENIEfabrik bietet auch während der Ausbildung individuelle Nachhilfe in kleinen Gruppen an und kann helfen, vorhandene Defizite in fast allen Bereichen auszugleichen. Der Nachhilfeunterricht findet außerhalb der Arbeits-/Schulzeit statt. Staatliche Förderung ist nicht an einem Notendurchschnitt gebunden; es kommt ganz darauf an, welche Bedarfe die Teilnehmer haben. Die Teilnahme wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter genehmigt und gefördert.

Fragen Sie direkt beim dem Anbieten nach AsAflex: ⇒ Weitere Informationen der GENIEfabrik


Deutschförderunterricht an der BBS

Auch die Berufsbildenden Schulen bieten fakultativ bzw. integrativ Deutschförderunterricht für Schüler und Schülerinnen mit sprachlichen Defiziten an. Hier ist ggf. eine zusätzliche Freistellung durch den Ausbildungsbetrieb notwendig. Der Aufwand lohnt sich aber, denn ohne Unterstützung ist die Ausbildung bei schwachen Deutschkenntnissen nicht zu schaffen. Bitte informieren Sie sich direkt bei der zuständigen BBS.

Heranführung leistungsstarker Auszubildenden an delegierbare Leistungen

Delegierbare zahnärztliche Leistungen gehören nicht zum Inhalt der ZFA-Ausbildung. Diese Leistungen können jedoch nach Ermessen des ausbildenden Zahnarztes ab dem 3. Ausbildungsjahr fakultativ gezeigt und unter ständiger Aufsicht geübt werden. Die Auszubildende hat aber keinen Anspruch darauf, delegierbare Leistungen während der Ausbildung zu erlernen.

Die Vorbereitung späterer Delegation im Rahmen der Ausbildung kann nur für leistungsstarke Auszu­bildende umgesetzt werden. In den ersten beiden Ausbildungsjahren sind zunächst die Grundlagen der Berufsausübung der ZFA sicher zu erwerben, also

Arbeitssicherheit und Hygiene, um Selbst- und Fremdgefährdungen auszuschließen;

Arbeitsvorbereitung und Assistenz bei allen praxisüblichen Behandlungen;

Patientenbetreuung sowie

Verwaltungs- und Organisationsarbeiten.

Im dritten Ausbildungsjahr können dann auch Delegationsleistungen nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG gezeigt und unter direkter Anleitung geübt werden. Bei der Ausbildung muss entweder der Zahnarzt selbst oder eine geeignete ausgelernte ZFA permanent anwesend sein und den Arbeitsprozess überwachen, um ggf. jederzeit korrigierend eingreifen zu können. Durch die direkte Überwachung und Korrektur kann die Auszubildende die gewünschten Fertigkeiten erlernen. Die Qualität der zu erbringenden Leistung wird abgesichert und der Patient wird keiner unzumutbaren Gefahr ausgesetzt. Zu Ihrer Rechtsicherheit empfehlen wir jedoch, die erlernten Maßnahmen Schritt für Schritt zu dokumentieren.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies nichts daran ändert, dass eine Delegation der zahnärztli­chen Leistung an Auszubildende - wie diese an qualifizierte ZFA erfolgt - nicht zulässig ist. Selbstständige Arbeit am Patienten ist nach wie vor untersagt.

Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass im Regressfall nicht die Auszubildende, sondern der ausbildende Zahnarzt haftbar ist.

Logo