Support für Ausbildungspraxen
Das Team ZFA-Ausbildung:
Ramona Schwarz (allgemeine Fragen, Prüfungswesen) → 06131-49085-24
Daniela Oberst (Vertragswesen) → 06131-49085-21
Ingrid Fichtner (Kurse für Azubis, Ausbildugnsmessen) → 06131-49085-26
→ KONTAKT
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Ausbilderinnen und Ausbilder,
unser Treffpunkt-Ausbildung bietet Ihnen eine Plattform, um Impulse für die Ausbildungsarbeit zu erhalten, Neues aus der Berufsausbildung kennenzulernen und Erfahrungen mit anderen Ausbilderinnen und Ausbildern auszutauschen. Ziel ist es, Sie in Ihrer verantwortungsvollen Rolle zu stärken und Sie dabei zu unterstützen, Auszubildende erfolgreich zu begleiten – von den ersten Schritten bis zum Abschluss.
Denn Auszubildende auf ihrem Weg zu fördern, sie auf die Anforderungen unseres Berufs im heutigen Zeitgeist vorzubereiten und damit die Zukunft unseres Fachpersonals zu sichern, erfordert mehr Zeit, Geduld und neue Wege als noch vor zwei Jahrzehnten.
Vor diesem Hintergrund laden wir Sie herzlich zu unserem nächsten Treffpunkt-Ausbildung zum Thema
Azubis im Team integrieren und entwickeln - Struktur, Verantwortung und echte Führung im Praxisalltag
ein.
Die BBS 3 Mainz bietet auch im Schuljahr 2026/27 einen praxisnahen Sprachförderunterricht für ZFA-Auszubildende mit sprachlichem Unterstützungsbedarf an.
Gefördert werden insbesondere Fachsprache, Sprechen, Schreiben und Textverständnis – mit direktem Bezug zum Praxisalltag, etwa beim Telefonieren, im Schriftverkehr oder beim Verstehen fachlicher Arbeitsanweisungen.
Zugleich werden Inhalte aus den Lernfeldern wiederholt und damit wichtige Grundlagen mit Blick auf die GAP 1 gefestigt.
Voraussetzung für die Teilnahme ist die Freistellung durch den Ausbildungsbetrieb. Je früher sprachliche Unsicherheiten aufgefangen werden, desto schneller profitieren Auszubildende und Praxis davon – im Unterricht, im Arbeitsalltag und bei der Prüfungsvorbereitung.
📅 Start voraussichtlich am 19.10.2026, 14-täglich von 8:00 bis 11:15 Uhr.
Fördern Sie Ihre Auszubildenden, die sich mit der deutschen Sprache noch schwertun, und ermöglichen Sie ihnen die Teilnahme.
Das Informationsschreiben der BBS 3 Mainz sowie das Anmeldeformular finden Sie nachfolgend.
Die Praktikumstage Rheinland-Pfalz bieten Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, unkompliziert verschiedene Berufe und Betriebe kennenzulernen. Eine tolle Gelegenheit für Zahnarztpraxen, jungen Menschen einen Einblick in den abwechslungsreichen Berufsalltag einer Praxis und insbesondere in den Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) zu geben.
Nutzen Sie die Chance, potenzielle Nachwuchskräfte frühzeitig für den Beruf zu begeistern und vielleicht schon Ihre zukünftige Auszubildende oder Ihren zukünftigen Auszubildenden kennenzulernen.
Alles vor Abschluss des Ausbildungsvertrages
Untenstehend finden Sie unsere Hinweise und Tipps, um Ihre individuellen Rekrutierungsbemühungen auf den Prüfstand zu stellen. Dabei spielt die Auseinandersetzung mit der Psychologie der Generation Z, die wir ja nun als potentielle Auszubildende ansprechen wollen, eine nicht zu unterschätzende Rolle. Digitalaffines Handeln, einfache Sprache, kurze Kommunikationswege mit schnellen Reaktionen machen das Recruiting von heute aus.
Ein Praktikum gehört zu den bewährten Möglichkeiten, einen Beruf und den Arbeitsalltag in einem Betrieb kennenzulernen. In einer Zahnarztpraxis erhalten junge Menschen wertvolle Einblicke in das vielseitige Berufsbild der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten – kurz ZFA.
Für Zahnarztpraxen ist ein Praktikum zugleich eine gute Gelegenheit, frühzeitig mit möglichen künftigen Auszubildenden in Kontakt zu kommen und sie für die Arbeit im Praxisteam zu begeistern.
Eine häufige Form der Berufsorientierung ist das von der Schule organisierte Schülerbetriebspraktikum. Je nach Schulform sind Zeitpunkt und Dauer vorgegeben. Das Praktikum ist Bestandteil der schulischen Berufsorientierung; häufig verfassen die Schülerinnen und Schüler anschließend einen Bericht über ihre Erfahrungen.
Für ein schulisch organisiertes Praktikum ist grundsätzlich kein gesonderter Praktikumsvertrag der Zahnarztpraxis erforderlich. Zu beachten sind jedoch die jeweiligen Vorgaben und Formulare der Schule. Diese stellt der Praxis in der Regel die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Darüber hinaus können junge Menschen freiwillig ein Praktikum absolvieren – beispielsweise während der Schulferien, nach dem Schulabschluss oder zur weiteren Klärung ihrer Berufswahl.
Ein solches freiwilliges Praktikum ermöglicht es, den Beruf der/des ZFA und die Abläufe in einer Zahnarztpraxis noch näher kennenzulernen. Dabei sind insbesondere die altersabhängigen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes sowie die Regelungen zu Arbeitszeit, Versicherung, Arbeitsschutz, Hygiene, Datenschutz und Schweigepflicht zu beachten. Einen guten Überblick über die verschiedenen Praktikumsarten und die jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen bietet der nachfolgende Leitfaden.
Bei einem freiwilligen Praktikum empfehlen wir, die wesentlichen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren. Hierfür stellen wir einen Mustervertrag zur Verfügung:
Download: Mustervertrag Praktikum
Im Rahmen der Initiative „Raus aus der SCHULE … Rein ins PRAKTIKUM“ ist ein Leitfaden für Ausbildungsbetriebe entstanden. Ab Seite 9 ff. werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der unterschiedlichen Praktikumsformen in tabellarischer Form dargestellt:
→ Leitfaden „Raus aus der SCHULE … Rein ins PRAKTIKUM“
Da diese Broschüre branchenübergreifend gehalten ist, empfehlen wir ergänzend die speziell auf Zahnarztpraxen zugeschnittenen Informationen der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Dort finden sich unter anderem Hinweise zu Jugendarbeitsschutz, Hygiene, Versicherung, Datenschutz und Schweigepflicht:
→ Informationen der Bayerischen Landeszahnärztekammer zum Praktikum in der Zahnarztpraxis
Eine weitere praktische Unterstützung bietet Checkliste „Praktikum in der Zahnarztpraxis“ aus dem ZQM-S der LZK RLP.
und Checklisten für ein erfolgreiches Schülerbetriebspraktikum der Bundesagentur für Arbeit.
Nutzen Sie unsere → Stellenbörse
Ein Praktikum oder einzelne Schnuppertage können den entscheidenden Impuls dafür geben, sich für die Ausbildung zur beziehungsweise zum Zahnmedizinischen Fachangestellten zu entscheiden. Viele unserer Auszubildenden berichten, dass die persönlichen Erfahrungen in einer Zahnarztpraxis für ihre Berufswahl ausschlaggebend waren.
Geben Sie jungen Menschen die Gelegenheit, den Beruf, das Praxisteam und den bewährten Arbeitsalltag einer Zahnarztpraxis kennenzulernen. Vielleicht begegnen Sie dabei bereits Ihrer oder Ihrem nächsten Auszubildenden.
Vor Ausbildungsbeginn
Zum Schutz des Auszubildenden sind die vertraglichen Vereinbarungen vor Ausbildungsbeginn schriftlich bzw. elektronisch niederzulegen. Der Ausbildungsvertrag ist unverzüglich, möglichst 4 Wochen vor Beginn der Ausbildung, in der App auszufüllen und von beiden Parteien zu sygnieren.
Bei minderjährigen Auszubildenden ist der Vertrag zusätzlich von den Erziehungsberechtigten zu sygnieren. Das gilt auch für den Fall, dass die Eltern als Praxisinhaber einen Ausbildungsvertrag mit ihrem Kind abschließen.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie als Ausbilder einen Zugang zur App haben. Falls dies noch nicht der Fall ist, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an ausbildung@bzkr.de. Wir senden Ihnen dann einen Aktivierungslink an Ihre bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse.
→ Verträge werden online signiert, und zwar durch die Praxis, die Kammer, die Auszubildenden sowie ggf. auch durch die Erziehungsberechtigten.
→ Benötigte Unterlagen (z. B. ärztliche Untersuchungsbescheinigung bei Jugendlichen) werden ebenfalls digital über die App hochgeladen.
→ Das zeitaufwendige Versenden von Papierunterlagen entfällt vollständig.
Die von Ihnen eingetragenen Daten werden direkt in unsere Datenbank übermittelt; so können wir auch die Freigabe der Berichtsfunktion für Ihre Azubis in der App „Azubi-BZKR“ pünktlich zum Ausbildungsbeginn sicherstellen.
Bei der Einstellung und im Ausbildungsverlauf sind gesetzliche Regelungen zur Berufsausbildung zu beachten, u. a. Berufsbildungs-, Arbeitszeit-, Bundesurlaubs-, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbildungsordnung e.t.c. → Gesetze, Richt- & Leitlinien
Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat, höchstens 4 Monate. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.
Hinweis: Unsere App beinhaltet ein hilfreiches Urlaubsrechner-Tool.
Mindesturlaub für Jugendliche
Der einem jugendlichen Auszubildenden zu gewährende Mindesturlaub beträgt bei 5 Arbeitstagen pro Woche (Montag bis Freitag)
→ 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
→ 23 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
→ 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Mindesturlaub für volljährige Auszubildende
Hier findet das Bundesurlaubsgesetz Anwendung. Sie haben den gleichen Urlaubsanspruch wie volljährige Arbeitnehmer.
Der einem volljährigen Auszubildenden zu gewährende Mindesturlaub beträgt somit 20 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche (Montag bis Freitag) oder 24 Werktage (bei 6 Arbeitstagen/Woche).
Der Urlaub soll dem Berufsschüler in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.
→ Vertragsstrafen
→ Ausschluss oder Beschränkung von Schadenersatzansprüchen des Auszubildenden gegenüber dem Zahnarzt
→ Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen
→ Verpflichtung des Auszubildenden, dem Zahnarzt drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, falls er anschließend nicht weiter beschäftigt werden will.
Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller Ausbildugnsplan. Dieser ist in der App Azubi-Digital bereits hinterlegt. Weitere Informationen finden Sie in einem sparaten Abschnitt auf unserer Homepage → Ausbildungsrahmenplan Support für die Ausbildungspraxen
Auszubildende sind vom Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsbildenden Schule anzumelden.
Neue Ausbildungsverträge dürfen nun grundsätzlich im Zeitraum vom 01.05. eines Kalenderjahres bis spätestens Ende der Herbstferien beginnen. Bevorzugt sollte der Ausbildungsbeginn in den Sommermonaten jeweils vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Die Einschulung erfolgt mit Beginn des neuen Schuljahres. Dies gilt auch für diejenigen, die ihre Ausbildung ab dem 01.05. vor den Sommerferien beginnen. Nach den Herbstferien ist der Ausbildungsbeginn nicht möglich!
Auszubildende mit einem Ausbildungsbeginn bis zum 01.09. werden vorgemerkt:
→ für die GAP 1 im Frühjahr des übernächsten Kalenderjahres,
→ für die GAP 2 im Sommer nach Ablauf von mindestens 34. Monaten der Ausbildung.
Auszubildende mit einem Ausbildungsbeginn ab dem 02.09. werden vorgemerkt:
→ für die GAP 1 im Herbst des übernächsten Kalenderjahres,
→ für die GAP 2 im Winter nach Ablauf von mindestens 34. Monaten der Ausbildung.
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung gem. § 45 Abs. 1 BBiG (wegen guter Leistung) bleibt davon unberührt.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
gemäß § 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz haben Ausbildungsbetriebe den Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Was in diesem Zusammenhang als angemessen anzusehen ist, bestimmt üblicherweise ein Tarifvertrag. Die Ausbildungsverhältnisse in den rheinhessischen Zahnarztpraxen werden allerdings nicht durch einen Tarifvertrag geregelt. Gleichwohl gibt es seit vielen Jahren Vergütungsempfehlungen der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen, die bei der Vereinbarung der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen sind.
Wir appellieren an alle Ausbilder, unsere Vergütungsempfehlungen ohne Abänderungen zu übernehmen. Denn auch und gerade eine angemessene Bezahlung bereits in der Ausbildung stellt sicher, dass unseren Praxen auch künftig in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
Der Vorstand
Wer Auszubildende einstellt, die noch keine 18 Jahre alt sind, muss sicherstellen, dass sich diese einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn
→ er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (sog. Erstuntersuchung) und
→ dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) erforderlich, welcher beim zuständigen Meldeamt des Hauptwohnsitzes der/des Auszubildenden zu beantragen ist. Die Arztwahl ist frei. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern der Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz ist.
Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der ⇒Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport in RLP
Gemäß § 33 JArbSchG hat ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die sog. erste Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich auch hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen zu lassen und diese aufzubewahren.
Da die Nachuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, soll der Arbeitgeber den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
→ auf den Zeitpunkt, bis zu dem die ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, hinweisen und
→ den Jugendlichen auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.
Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und in einer Zahnarztpraxis tätig werden, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Diese gesetzliche Nachweispflicht gilt für alle Beschäftigten und damit auch für Auszubildende und Praktikanten – unabhängig davon, ob sie unmittelbaren Kontakt zu Patientinnen und Patienten haben.
Als Nachweis gelten insbesondere ein Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung über zwei Masernschutzimpfungen. Alternativ können eine ärztlich bestätigte Immunität gegen Masern oder eine Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation vorgelegt werden. Auch die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen betroffenen Einrichtung über einen bereits geprüften Nachweis ist möglich.
Liegt der erforderliche Nachweis nicht vor, darf die Tätigkeit in der Zahnarztpraxis grundsätzlich nicht aufgenommen werden.
Rechtsgrundlage: § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen. Für Auszubildende gelten dabei grundsätzlich die gleichen Arbeitsschutzregelungen wie für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Unterweisung muss verständlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sowie während der Arbeitszeit erfolgen. Sie ist bei der Einstellung beziehungsweise vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit und anschließend regelmäßig zu wiederholen. In vielen Bereichen ist eine mindestens jährliche Wiederholung erforderlich. Zusätzliche Unterweisungen können insbesondere bei neuen Geräten oder Arbeitsstoffen, geänderten Arbeitsabläufen sowie nach Unfällen oder besonderen Ereignissen notwendig sein.
Bei minderjährigen Auszubildenden müssen Unterweisungen über besondere Gefahren mindestens halbjährlich wiederholt werden. Datum, Inhalte und teilnehmende Personen sind schriftlich festzuhalten und sollten durch Unterschrift bestätigt werden.
Welche Unterweisungen im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dem Arbeitsplatz und den vorgesehenen Tätigkeiten. Die folgende Übersicht erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern nennt die wichtigsten Themen:
Zur Unterweisung gehören auch Informationen über mögliche Infektionsgefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Da in Zahnarztpraxen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, muss im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge über geeignete Schutzimpfungen beraten und ein entsprechendes Impfangebot ermöglicht werden. So muss der Arbeitgeber die Beschäftigten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit infektiösem oder potenziell infektiösem Material kommen kann, insbesondere auf die Möglichkeit einer Hepatitis-B-Gefährdung aufmerksam machen und sie auch über die Möglichkeit einer Hepatitis-B-Impfung informieren.
Zu unterscheiden von dieser Unterrichtung ist eine Empfehlung. Die Empfehlung sollte - wenn überhaupt - dem impfenden Arzt überlassen werden. Nach eingehender Untersuchung wird der Impfarzt in dem Gespräch mit dem Hilfspersonal zu Schlussfolgerungen gelangen, die der Arbeitgeberzahnarzt nicht vorwegnehmen sollte. Es besteht andernfalls die Gefahr, dass der Zahnarzt sich als Veranlasser der Impfung im Falle des Auftretens von Impfschäden schadenersatzpflichtig machen könnte.
Die Kosten der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge und der beruflich veranlassten Impfungen dürfen den Beschäftigten und Auszubildenden nicht auferlegt werden und sind von dem Arbeitgeber zu tragen.
Die Rechtsgrundlage hierzu ergibt sich aus:
→ Muster Hepatitis-B-Aufklärungsbestätigung
Weitere Informationen und praktische Hilfen enthält der BGW-Leitfaden „Unterweisen im Betrieb“
Ergänzende Unterstützung bietet das ZQMS der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz. Dort finden Zahnarztpraxen eine umfangreiche Sammlung von Musterformularen, Arbeitshilfen und praxisbezogenen Informationen zu zahlreichen Themen des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes und der Praxisorganisation. Die Unterlagen können bei der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der erforderlichen Unterweisungen unterstützen.
Beschluss des Vorstandes vom 09.04.2025
Das angemessene Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte als Maßgabe für die Eignung
der Ausbildungsstätte
Eine qualifizierte Berufsausbildung stellt bestimmte Anforderungen an die Eignung des Ausbildungsbetriebs. Hierfür ist nicht nur die sachliche Ausstattung, sondern auch die personelle Besetzung eines Betriebs von Bedeutung. So schreibt der Gesetzgeber im § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG vor, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen muss.
Die zuständige Stelle hat gemäß § 32 Abs. 1 BBiG darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt. Diese originäre Aufgabe der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz ist den regionalen Bezirkszahnärztekammern überantwortet (s. § 23 Hauptsatzung der LZK RLP).
Der Vorstand der BZK Rheinhessen legte in seiner Sitzung am 09.04.2025 Folgendes fest:
Die Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne von § 27 Abs. 1 Nummer 2 BBiG sollte in einer Ausbildungsstätte in folgendem Verhältnis stehen:
- 1 bis 2 Fachkräfte = 1 Auszubildende,
- 3 bis 5 Fachkräfte = 2 Auszubildende,
- 6 bis 8 Fachkräfte = 3 Auszubildende,
- je weitere 1 - 3 Fachkräfte ist ein weiterer Auszubildender.
Die Relationen sollen kontinuierlich während des gesamten Ausbildungsgangs bestehen. Davon abweichende Verhältnisse dürfen die Ausbildung unter keinen Umständen gefährden.
Die BZK Rheinhessen behält sich das Recht vor, die Meldung der Anzahl der Fachkräfte von dem Ausbildungsbetrieb anzufordern.
Die Entscheidung stützt sich auf die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung vom 16.12.2015 zur Eignung der Ausbildungsstätte (BAnz AT 25.01.2016 S2).
Der Beschluss gilt mit sofortiger Wirkung.
Wir bitten Sie, dies zur Vermeidung möglicher künftiger Konfliktfälle zu beachten.
Ihre Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen
Stand: 09.04.2025
Die ersten Monate der Ausbildung
Untenstehend finden Sie den Leitfaden für das Onboarding in den Zahnarztpraxen, welcher im Rahmen von Treffpunkt-Ausbildung am 11.10.2023 von Frau Dr. Goedecke vorgestellt wurde. Diese Zusammenstellung mit dem Titel „Onboarding neuer Auszubildender: Entspannt zusammen durch die Ausbildung - ein Leitfaden für die Praxis“ ist ein Kompendium, das es allen Ausbildern maßgeblich erleichtert, die Auszubildenden strukturiert und effizient auf ihrem mehrjährigen Weg zu begleiten. Darin enthalten sind, tabellarisch gegliedert und chronologisch geordnet, alle wesentlichen Fragen rund um dieses wichtige Thema. Die Anwender werden darin an unerlässliche Erledigungen, die ihre Obliegenheiten betreffen, erinnert. Weiterhin werden Zuständigkeiten für bestimmte Punkte benannt und Hinweise zu den jeweils erforderlichen Erledigungen mit passenden Links gegeben.
Die Präsentationen der Referentinnen Julie-Anne Rhodes und Dr. Goedecke sind im Download-Portal eingestellt und können mit dem Download-Code Onboarding abgerufen werden.
Es wird allen Ausbildungspraxen dringend empfohlen, davon Gebrauch zu machen.
Download:
Onboarding Azubi - Leitfaden für die Praxis
Bericht Treffpunkt-Ausbildung zum Thema Onboarding
Der Ausbildungsbetrieb ist zentraler Lernort innerhalb des dualen Systems und hat damit eine große bildungspolitische Bedeutung und gesellschaftliche Verantwortung. Der Bildungsauftrag des Betriebes besteht darin, den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit auf der Grundlage der Ausbildungsordnung zu vermitteln.
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan laut Ausbildungsverordnung:
1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter individueller Ausbildungsplan. Dieser ist auf der Basis eines betrieblichen Ausbildungsplans für jede/n Auszubildende/n zu erstellen. Bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans ist die Dauer der Ausbildung (regulär 36 Monate oder verkürzt z.B. aufgrund von Abitur auf 24 Monate) sowie die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten der/des Auszubildenden zu berücksichtigen ⇒ Muster betrieblicher Ausbildungsplan
Bei den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um Mindestinhalte, die von einem Ausbildungsbetrieb in jedem Fall vermittelt werden müssen. Weitere (betriebsspezifische) Inhalte können darüber hinaus vermittelt werden. Innerhalb dieses inhaltlichen Mindestrahmens kann in begründeten Fällen von der Organisation der Berufsausbildung abgewichen werden.
Weitere Erläuterungen finden sich in Kapitel 2.1.2 „Ausbildungsrahmenplan“ der Umsetzungshilfe ⇒ Ausbildung gestalten - Umsetzungshilfe Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte
Während der Ausbildung muss von den Auszubildenden ein Betrieblicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) geführt werden.
Das Berichtsheft ist für alle Azubis, die ihre Ausbildung ab 2025 beginnen, elektronisch in der → App Azubi-BZKR zu führen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG haben die Ausbilder ihre Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und ihn systematisch zu kontrollieren und abzunehmen. Die/der Auszubildende hat Anspruch darauf, das Berichtsheft am Arbeitsplatz führen zu dürfen.
Ohne Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises kann die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht bewilligt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier
Gemäß § 15 des Berufsbildungsgesetzes (→ BBiG) hat der Arbeitgeber einen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen. Freistellung bedeutet, dass der Auszubildende von der Ausbildung im Betrieb entbunden wird.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erstreckt sich auf
→ die tatsächliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen (einmal in der Woche ganztägig an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten),
→ das Lernen berufsschulischer berufsbezogener Kenntnisse für Fälle, in denen die Berufsschule wegen besonderer Umstände keinen Unterricht in der üblichen schulischen Umgebung erteilen kann (z.B. Online-Unterricht);
→ Freistunden zwischen der ersten und letzten Unterrichtsstunde,
→ den Ausfall der ersten Unterrichtsstunde, wenn er dem Auszubildenden nicht bekannt war,
→ Prüfungen und verbindliche Schulveranstaltungen (z.B. Schulausflüge, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen),
→ die notwendige Wegezeit vom Betrieb zur Schule und zurück (entfällt bei Online-Unterricht),
→ die notwendige Zeit zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung zwischen Unterrichtsende und Aufnahme der Arbeit im Betrieb oder vor Unterrichtsbeginn.
→ Auszubildende sind ebenfalls freizustellen, an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht.
Freistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen
Gemäß § 24 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz (→ BBiSchulO RP) ist eine Freistellung vom Schulunterricht aus betrieblichen Gründen nicht zulässig. Der Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass die regulären Praxisabläufe von seinem ausgelernten Fachpersonal erledigt werden.
Anrechnung auf die Ausbildungszeit
1 Berufsschultag pro Woche
Ein Berufsschultag/Woche mit einer Unterrichtszeit von mindestens fünf Stunden à 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die gesetzlich maximal zulässige Ausbildungszeit (= 8 Std./Tag; 40 Std./Woche) angerechnet. Folglich kann der Arbeitgeber den Auszubildenden bei einem Berufsschultag/Woche an den verbleibenden vier Arbeitstagen noch maximal 32 Stunden (= höchstens 8 Std./Tag) beschäftigen.
2 Berufsschultage pro Woche
Bei zwei Berufsschultagen pro Woche werden für den ersten Berufsschultag acht Stunden auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet, wenn die Unterrichtszeit mehr als 5 Stunden à 45 Minuten beträgt (s. o.). Der zweite Berufsschultag wird nur für die Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Berufsschulunterricht einschließlich der Pausen auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet.
Berufsschulwochen werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet.
Der größte Abschnitt der Ausbildung
Gemäß Beschluss der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz wurde für die Auszubildenden zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten, die ihre Ausbildung ab Sommer 2021 beginnen, eine Fehlzeitenregelung eingeführt.
Für die Dokumentation der Fehlzeiten bitten wir, die unten eingestellte Vorlage zu benutzen. Durch das kontinuierliche Führen dieser Liste haben Ausbilder und Auszubildende während der kompletten Ausbildung Klarheit über die Fehltage und können ggf. bereits frühzeitig nach Lösungswegen suchen.
Die Meldung von Fehlzeiten an die BZKR obliegt dem Ausbilder bei Praxiswechsel und bei Nichtbefürwortung der Zulassung zur Abschlussprüfung.
Weitere Informationen:
Assistierte Ausbildung ⇒ AsAflex
Die GENIEfabrik bietet auch während der Ausbildung individuelle Nachhilfe in kleinen Gruppen an und kann helfen, vorhandene Defizite in fast allen Bereichen auszugleichen. Der Nachhilfeunterricht findet außerhalb der Arbeits-/Schulzeit statt. Staatliche Förderung ist nicht an einem Notendurchschnitt gebunden; es kommt ganz darauf an, welche Bedarfe die Teilnehmer haben. Die Teilnahme wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter genehmigt und gefördert.
Fragen Sie direkt beim dem Anbieten nach AsAflex: ⇒ Weitere Informationen der GENIEfabrik
Deutschförderunterricht an der BBS
Auch die Berufsbildenden Schulen bieten fakultativ bzw. integrativ Deutschförderunterricht für Schüler und Schülerinnen mit sprachlichen Defiziten an. Hier ist ggf. eine zusätzliche Freistellung durch den Ausbildungsbetrieb notwendig. Der Aufwand lohnt sich aber, denn ohne Unterstützung ist die Ausbildung bei schwachen Deutschkenntnissen nicht zu schaffen. Bitte informieren Sie sich direkt bei der zuständigen BBS.
Delegierbare zahnärztliche Leistungen gehören nicht zum Inhalt der ZFA-Ausbildung. Diese Leistungen können jedoch nach Ermessen des ausbildenden Zahnarztes ab dem 3. Ausbildungsjahr fakultativ gezeigt und unter ständiger Aufsicht geübt werden. Die Auszubildende hat aber keinen Anspruch darauf, delegierbare Leistungen während der Ausbildung zu erlernen.
Die Vorbereitung späterer Delegation im Rahmen der Ausbildung kann nur für leistungsstarke Auszubildende umgesetzt werden. In den ersten beiden Ausbildungsjahren sind zunächst die Grundlagen der Berufsausübung der ZFA sicher zu erwerben, also
→ Arbeitssicherheit und Hygiene, um Selbst- und Fremdgefährdungen auszuschließen;
→ Arbeitsvorbereitung und Assistenz bei allen praxisüblichen Behandlungen;
→ Patientenbetreuung sowie
→ Verwaltungs- und Organisationsarbeiten.
Im dritten Ausbildungsjahr können dann auch Delegationsleistungen nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG gezeigt und unter direkter Anleitung geübt werden. Bei der Ausbildung muss entweder der Zahnarzt selbst oder eine geeignete ausgelernte ZFA permanent anwesend sein und den Arbeitsprozess überwachen, um ggf. jederzeit korrigierend eingreifen zu können. Durch die direkte Überwachung und Korrektur kann die Auszubildende die gewünschten Fertigkeiten erlernen. Die Qualität der zu erbringenden Leistung wird abgesichert und der Patient wird keiner unzumutbaren Gefahr ausgesetzt. Zu Ihrer Rechtsicherheit empfehlen wir jedoch, die erlernten Maßnahmen Schritt für Schritt zu dokumentieren.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies nichts daran ändert, dass eine Delegation der zahnärztlichen Leistung an Auszubildende - wie diese an qualifizierte ZFA erfolgt - nicht zulässig ist. Selbstständige Arbeit am Patienten ist nach wie vor untersagt.
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass im Regressfall nicht die Auszubildende, sondern der ausbildende Zahnarzt haftbar ist.
Wenn die Ausbildung zu Ende geht
Die Kammer ist gesetzlich verpflichtet, den Ausbildungsverlauf zu überwachen und die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, bitten wir Sie, im Falle der Kündigung oder Auflösung des Ausbildungsvertrages, die Verwaltung der BZKR unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Ablauf der Ausbildungszeit
Das Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ablauf der Ausbildungsdauer (§ 21 BBiG). Eine gesonderte Kündigung ist hierfür nicht erforderlich.
Bestehen der Abschlussprüfung
Besteht die oder der Auszubildende die Abschlussprüfung bereits vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende, endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss unmittelbar im Anschluss an die Prüfung im Fach „Praktische Übungen“ bzw. an die Ergänzungsprüfung. Maßgeblich ist nicht die spätere Übergabe des Prüfungszeugnisses, sondern die Bekanntgabe des Ergebnisses.
Verlängerung bei nicht bestandener Prüfung
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis zunächst zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Auf Verlangen der oder des Auszubildenden verlängert es sich jedoch bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Das Verlangen sollte deshalb rechtzeitig und möglichst schriftlich gegenüber dem Ausbildungsbetrieb erklärt werden.
Während der Verlängerung bestehen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fort. Ausbildungsbetrieb und Auszubildende sollten gemeinsam besprechen, in welchen Bereichen noch Unterstützungsbedarf besteht und wie die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung gestaltet werden kann.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden. Die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen; eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder als eingescannte Datei genügt nicht.
Kündigung während oder nach der Probezeit sowie Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung für beide Seiten nur noch als fristlose Kündigung möglich. Wegen der weitreichenden Folgen muss stets sorgfältig geprüft werden, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Die Kündigungsgründe müssen im Kündigungsschreiben konkret angegeben werden. Außerdem ist zu beachten, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich nicht mehr möglich ist, wenn die maßgeblichen Tatsachen der kündigungsberechtigten Person bereits länger als zwei Wochen bekannt sind.
Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung
Darüber hinaus können Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung vollständig aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen möchten. Diese Kündigungsmöglichkeit gilt nicht, wenn lediglich die Ausbildungspraxis gewechselt und die Ausbildung zur oder zum Zahnmedizinischen Fachangestellten fortgeführt werden soll.
Eine vorzeitige Beendigung kann für beide Seiten erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht. Ausbildungsbetriebe sollten sich daher vor Ausspruch einer Kündigung beraten lassen.
Bitte informieren Sie die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen unverzüglich über die vorzeitige Beendigung und reichen Sie eine Kopie der Kündigung ein, damit das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse entsprechend aktualisiert werden kann.
Ausbildungsbetrieb und Auszubildende können jederzeit einvernehmlich vereinbaren, das Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden. Hierzu wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Anders als bei einer Kündigung müssen weder ein besonderer Beendigungsgrund noch eine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Der Aufhebungsvertrag muss von beiden Vertragsparteien schriftlich unterzeichnet werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter beteiligt werden.
Im Aufhebungsvertrag sollten insbesondere geregelt werden:
Ein Aufhebungsvertrag sollte nicht unter Zeitdruck abgeschlossen werden. Beide Seiten müssen Gelegenheit haben, die Folgen der Vereinbarung zu prüfen.
Soll die Ausbildung in einer anderen Zahnarztpraxis fortgesetzt werden, muss das bisherige Ausbildungsverhältnis zunächst wirksam beendet werden. In der Regel erfolgt dies durch einen Aufhebungsvertrag. Die vierwöchige Kündigungsmöglichkeit wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung darf nicht allein für einen Wechsel der Ausbildungspraxis genutzt werden.
Mit der neuen Ausbildungspraxis ist ein neuer Berufsausbildungsvertrag abzuschließen. Die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit kann grundsätzlich berücksichtigt werden. Der neue Vertrag ist bei der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen zur Eintragung unverzöglich einzureichen.
Damit die Ausbildung möglichst ohne Unterbrechung fortgeführt werden kann, empfehlen wir, den Praxiswechsel vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen abzustimmen.
Ausbildungsbetriebe sollten rechtzeitig entscheiden, ob sie ihre Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung als Zahnmedizinische Fachangestellte übernehmen möchten. Die Bedingungen der Weiterbeschäftigung sollten vor dem Ende der Ausbildung besprochen und in einem neuen Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die ehemalige Auszubildende oder der ehemalige Auszubildende nach Ausbildungsende einfach weiterbeschäftigt wird: Erfolgt die Weiterarbeit ohne ausdrückliche Vereinbarung, gilt kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.
Unabhängig davon, aus welchem Grund das Ausbildungsverhältnis endet, hat der Ausbildungsbetrieb ein schriftliches Ausbildungszeugnis auszustellen. Dieses muss mindestens Angaben zu Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie zu den erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten enthalten. Auf Verlangen der oder des Auszubildenden sind zusätzlich Verhalten und Leistung zu beurteilen. Mit Einwilligung der oder des Auszubildenden kann das Zeugnis auch elektronisch erteilt werden.
Zum Ausbildungsende sollten außerdem folgende Punkte geprüft werden:
Noch bestehender Urlaub sollte nach Möglichkeit vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses gewährt werden. Kann er wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten. Zusätzlich ist eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Eine gute und wertschätzende Abschlussgestaltung ist für beide Seiten von Bedeutung. Sie würdigt die gemeinsam geleistete Ausbildungsarbeit und erleichtert den erfolgreichen Übergang in das Berufsleben.