Die Bezirkszahnärztekammer kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu konkret benannten einzelnen Positionen einer zahnärztlichen Rechnung gebührenrechtlich Stellung nehmen.
Eine vollständige Prüfung der gesamten Rechnung, insbesondere zur Beweisführung oder zur Argumentation gegenüber der Zahnarztpraxis, einer Versicherung oder einer Beihilfestelle, gehört nicht zu den Aufgaben der Kammer. Für eine solche umfassende Prüfung ist gegebenenfalls ein privates kostenpflichtiges gebührenrechtliches Gutachten einzuholen.
Bitte beachten Sie: Eine Versicherung muss nicht jede Leistung erstatten, die von einer Zahnarztpraxis berechnet werden darf. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag oder den geltenden Beihilfevorschriften.
Beschwerden werden daraufhin geprüft, ob konkrete und nachweisbare Anhaltspunkte für eine Verletzung zahnärztlicher Berufspflichten bestehen. Die Kammer kann jedoch keine Forderungen von Patientinnen und Patienten gegenüber einer Zahnarztpraxis oder einem Kostenträger durchsetzen und keine zivilrechtlichen Streitigkeiten entscheiden.
Mundgesundheit und Allgemeingesundheit beeinflussen sich auf vielseitige Weise gegenseitig. So können Entzündungsherde an Zähnen und im Kiefer den gesamten Organismus betreffen und so beispielsweise das Risiko für einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erhöhen. Aber auch der umgekehrte Weg findet statt: Eine bestehende Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) erhöht die Erkrankungswahrscheinlichkeit an einer Parodontitis (entzündliche Zahnbetterkrankung) wesentlich bzw. verhindert ihre vollständige Ausheilung.
Oft kann eine Allgemeinerkrankung in einem frühen Stadium in der Mundhöhle erkannt werden und rechtzeitig einer Therapie zugeführt werden.
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In dem Praxisfinder der LZK RLP finden Sie alle niedergelassenen Zahnärzte in Rheinland-Pfalz, sofern diese einer Veröffentlichung zugestimmt haben.