GOZ – Honorierung zahnärztlicher Leistungen gestalten
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zahnärztlicher Praxen haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Gestiegene Personal-, Material- und Betriebskosten treffen weiterhin auf eine Gebührenordnung, deren Punktwert seit Jahrzehnten nicht an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst wurde. Eine angemessene Honorierung hochwertiger zahnärztlicher Leistungen lässt sich daher häufig nicht allein über den regulären Gebührenrahmen der GOZ sicherstellen.
Für die Vereinbarung einer von der GOZ abweichenden Gebührenhöhe stehen insbesondere die Möglichkeiten des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zur Verfügung. § 2 Abs. 3 GOZ betrifft Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen und auf Verlangen der Patientin oder des Patienten erbracht werden. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, können unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Die Vertreterversammlung der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen appelliert daher weiterhin an alle zahnärztlichen Kolleginnen und Kollegen, die bestehenden Möglichkeiten der GOZ zur angemessenen Gestaltung ihrer Honorierung konsequent und verantwortungsvoll zu nutzen. Solange eine notwendige Anpassung des GOZ-Punktwertes ausbleibt, behält dieser Appell unverändert seine Aktualität.
Informationen und Arbeitshilfen der Bundeszahnärztekammer
Die Bundeszahnärztekammer stellt Zahnärztinnen und Zahnärzten umfangreiche Informationen, Erläuterungen und praktische Arbeitshilfen zur Verfügung. Der GOZ-Kommentar und die Stellungnahmen der Bundeszahnärztekammer werden fortlaufend aktualisiert und bieten eine wertvolle Orientierung für die tägliche Abrechnungspraxis.
Ihre Fragen zur GOZ
Bei konkreten Fragen zur Anwendung und Auslegung der GOZ können sich Mitglieder der Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen per E-Mail an uns wenden: goz@bzkr.de
Unsere GOZ-Referentinnen und -Referenten sowie das Team der BZKR sind bemüht, Ihre Anfrage zeitnah zu beantworten. Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst konkret und vollständig. Je genauer die betreffende Leistung, der Behandlungsablauf und die gebührenrechtliche Fragestellung dargestellt werden, desto präziser kann unsere Antwort ausfallen.
Bitte beachten Sie, dass die Auskünfte der Bezirkszahnärztekammer der allgemeinen gebührenrechtlichen Orientierung dienen und eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Neue Patientenplakate der BZK Rheinhessen zum Download
Die Plakate greifen die Problematik der seit Jahren steigenden Kosten sowie die Notwendigkeit privater Zusatzvereinbarungen auf und richten sich unmittelbar an Patientinnen und Patienten.
Auf Anregung aus der Kollegenschaft hat die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen zwei neue Patientenplakate für den Einsatz in den Zahnarztpraxen entworfen. Ziel ist es, die Hintergründe verständlich, sachlich und transparent zu erläutern sowie die Kommunikation in den Praxen zu unterstützen. Das Kammerlogo unterstreicht zugleich die Bedeutung und Aktualität des Themas.
Wir stellen Ihnen zwei Motive jeweils in zwei Farbvarianten im A4- und A3-Format zum Download zur Verfügung.
Wir würden uns freuen, wenn die Plakate in möglichst vielen Praxen Verwendung finden – beispielsweise als Aushang oder als Auslage im Wartezimmer. Sollten Sie eine PNG-Datei benötigen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an: bzk.rheinhessen@bzkr.de
Downloads
Ziel der Kampagne ist es, die Zahnärztinnen und Zahnärzte darüber zu informieren, dass es einen rechtlich zulässigen Weg aus dem betriebswirtschaftlichen Dilemma gibt, in das die Bundesregierung die Zahnärzteschaft durch die verweigerte GOZ-Punktwertanpassung gestürzt hat: Die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ.
Unter www.goz-honorarvereinbarung.de ist ein „Werkzeugkasten“ mit zahlreichen Informationen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ abrufbar.
Plakate für die Praxis im "Retro-Look" zum Download:
Weiterführende Inhalte
Die vorliegenden Merkblätter der BZÄK für Patienten können Zahnärzte ihren Patienten in Ergänzung zum persönlichen Gespräch und der gebührenrechtlichen Aufklärung aushändigen.
https://www.bzaek.de/goz/merkblaetter-fuer-patientinnen-und-patienten.html
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Die BZKR stellt zusätzlich folgende Informationsblätter für Patienten zur Verfügung:
Seit 1999 führt die Bundeszahnärztekammer die bislang größte und einzige öffentlich zugängliche Datenerhebung zum privatzahnärztlichen Rechnungsgeschehen in Deutschland durch.