Auf der Internetseite der Bundesregierung finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit
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Auf der Internetseite der Bundeszahnärztekammer finden Sie eine übersichtlich zusammengestellte Informationssammlung rund um das Thema Berufsausübung im Spannungsfeld von Familie und Praxismanagement. |
Nach § 5 Mutterschutzgesetzes ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigung einer werdenden Mutter der zuständigen Arbeitsschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Das Formblatt „Mitteilung über Beschäftigung Schwangerer“ sowie weitere Informationen zum Thema können Sie unter http://www.sgdsued.rlp.de im Downloadbereich unter „Gewerbeaufsicht“ und dort unter „Mutterschutz und Elternzeit“ herunterladen.
Zuständig für Rheinhessen ist:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Zentralreferat Gewerbeaufsicht
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt
Bei Fragen zur Beschäftigung am Arbeitsplatz wenden Sie sich bitte direkt an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Was in der zahnärztlichen Praxis zu beachten ist, erläutern Rechtsanwältin Alexandra Novak-Meinlschmidt und Rechtsanwalt Dr. Thomas Rathammer aus Regensburg im Bayerischen Zahnärzteblatt 3/23. Der Artikel wurde im Zahnärzteblatt der LZK RLP (Ausgabe 03/23, Seiten 28 - 31) nachgedruckt.
https://lzk.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Medien/ZB_Archivsuche/2023_03_zb_Online.pdf
Auszug zum Download:
Während der Elternzeit (= Erziehungsurlaub) besteht in der Regel Kündigungsschutz (§18 BEEG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag während der Elternzeit grds. nicht kündigen darf.
Dies gilt grds. auch bei Elternzeit während der Probezeit, sofern die untenstehenden Kündigungsschutzvorschriften greifen, es sei denn, der Arbeitgeber kann nachweisen, dass die Kündigung aus Gründen erfolgt, die nichts mit der Elternzeit zu tun haben, beispielsweise aufgrund von betrieblichen Gründen oder dem Verhalten des Arbeitnehmers. Unter solchen Umständen dürfte in der Regel eine Kündigung während der Probezeit – mit entsprechender Zustimmung der nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG zuständigen Behörde - möglich sein.
Die Regelungen zur Anmeldung der Elternzeit und der zu beachtenden Anmeldefristen finden sich in § 16 BEEG. Elternzeit muss, wenn ein Arbeitnehmer sie beanspruchen möchte im Regelfall, für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden.
In § 18 BEEG finden sich die Regelungen zum Kündigungsschutz.
Gem. § 18 Abs. 1 BEEG darf das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit nicht gekündigt werden:
→ bis zum 3. Geburtstag des Kindes: 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
→ zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Die vorbenannte Regelung zu den Kündigungsschutzfristen hat den Hintergrund, dass der Gesetzgeber vermeiden möchte, dass eine Person Elternzeit schon Monate im Voraus beantragt und der Arbeitgeber dann schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt in seinen Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt wäre.
Aufgrund der vorbenannten Fristen gem. § 18 BEEG kann es sein, dass eine Lücke im Kündigungsschutz entsteht, z. B. wenn Elternzeit wegen eines Kindes unter 3 Jahren schon 10 Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet wird. Hier ist es nämlich dann so, dass der Kündigungsschutz erst 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit greift. Wäre der Arbeitnehmer also noch in der Probezeit, könnte ihm grds. somit doch noch rechtzeitig, bevor der Schutz (8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) greift, gekündigt werden.
Während der Zeit, in der Kündigungsschutz besteht, ist eine Kündigung prinzipiell nicht möglich.
Der Arbeitgeber darf während der Elternzeit grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen. Bei triftigen Gründen (z.B. kriminellem Hintergrund, besonders schweren Pflichtverletzungen, Gefährdung der Betriebsexistenz) wird eine solche in der Regel aber erteilt. Auch für Kleinbetriebe/Kleinpraxen kann die Möglichkeit der Einholung einer Zustimmung der zuständigen Behörde interessant sein, sofern durch den Kündigungsschutz die Existenz der Kleinpraxis gefährdet wäre – in einem solchen Fall würde in der Regel die zuständige Landesbehörde einer Kündigung auch während der Kündigungsschutzzeit zustimmen, damit sie wirksam werden kann.
Teilzeitarbeit sorgt nicht für Ausnahmen. Hier gelten in Bezug auf den Kündigungsschutz die gleichen Vorschriften wie für Vollzeitarbeit (§ 18 Abs. 2 Ziff. 1 BEEG).
Kündigungsschutz besteht außerdem auch für Arbeitnehmer, die ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, teilzeitbeschäftigt sind und Anspruch auf Elterngeld nach in § 18 Abs. 2 Ziff. 2 BEEG näher geregelten Maßgaben haben.
Wem bereits gekündigt wurde, bevor ein Antrag auf Elternzeit gestellt wurde, der kann an der Kündigung grds. nichts mehr ändern, es sei denn es bestand Mutterschutz bzw. die Arbeitnehmerin ist schwanger.
Einer Kündigung durch den Arbeitnehmer steht hingegen auch während der Elternzeit nichts im Weg. Eine passgenaue Kündigung zum Ende der Elternzeit ist jedoch nur mit einer Frist von drei Monaten möglich (§ 19 BEEG).
Mit dem Ende der Elternzeit erlischt der Kündigungsschutz. Es ist dann auch dem Arbeitgeber wieder möglich zu kündigen.
Kündigungsschutz gem. BEEG gilt auch für Azubis (vgl. § 20 BEEG).