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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt ab dem 28. Juni 2025 – auch für Zahnarztpraxen, sofern sie kein Kleinstunternehmen sind und über ihre Website ein eigenes Terminbuchungstool anbieten. In diesem Fall handelt es sich um eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, für die das BFSG Barrierefreiheit verlangt.
Verlinkt die Praxis-Website hingegen auf ein externes Tool, greift das Gesetz nach aktueller Einschätzung nicht unmittelbar.
Die LZK empfiehlt Praxen mit einem eigenen Buchungstool, daher frühzeitig mit ihren IT-Dienstleistern über erforderliche Anpassungen zu sprechen.
Weitere Informationen bietet die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.
Rundschreiben Nr. 02/25 vom 05.05.2025 im internen Bereich zum Download
⇒ Sonder-Rundschreiben 01/24
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