Informationen, Merkblätter und weiterführende Hinweise
Die Führung einer Zahnarztpraxis bringt neben der Behandlung der Patientinnen und Patienten eine Vielzahl organisatorischer, rechtlicher und fachlicher Aufgaben mit sich. Vorgaben ändern sich, neue Fragestellungen kommen hinzu und manches, was im Praxisalltag selbstverständlich erscheint, wirft im Einzelfall doch Fragen auf.
Auf dieser Seite haben wir deshalb Informationen, Merkblätter und weiterführende Hinweise zu wichtigen Themen der zahnärztlichen Berufsausübung für Sie zusammengestellt.
Sie finden hier praktische Arbeitshilfen ebenso wie Hinweise auf rechtliche Rahmenbedingungen und weiterführende Angebote.
Die Inhalte werden fortlaufend ergänzt und sollen Ihnen dabei helfen, sich im Praxisalltag schnell zu orientieren und wichtige Informationen an einer Stelle zu finden.
ZQMS – Qualitätsmanagement für die Zahnarztpraxis
Mit ZQMS steht Zahnarztpraxen eine umfassende und praxisnahe Unterstützung für das Qualitätsmanagement zur Verfügung. Arbeitshilfen, Checklisten und Informationen erleichtern die Umsetzung organisatorischer und gesetzlicher Anforderungen im Praxisalltag.
Hygiene – Informationen und Beratung der LZK
Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz unterstützt Zahnarztpraxen bei allen Fragen rund um die Praxishygiene. Neben gezielten Fortbildungen bietet sie auch persönliche Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung auf angekündigte Praxisbegehungen.
Praxisführung, Recht & Organisation
Eine Zahnarztpraxis zu führen bedeutet weit mehr als die zahnärztliche Behandlung allein. Von der Organisation der Berufsausübung über vertragliche Fragen bis hin zu Vertretungsregelungen und Aufbewahrungspflichten gibt es zahlreiche Vorgaben und Entscheidungen, die im Praxisalltag eine Rolle spielen.
Hier finden Sie Informationen und Orientierungshilfen zu rechtlichen und organisatorischen Fragen der Berufsausübung. Die Zusammenstellung soll Ihnen dabei helfen, wichtige Regelungen schnell nachzuschlagen und Entscheidungen im Praxisalltag auf einer verlässlichen Grundlage zu treffen.
Für die zahnärztliche Berufsausübung sind zahlreiche gesetzliche und fachliche Vorgaben zu beachten. Eine thematisch gegliederte Übersicht wichtiger Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Leitlinien haben wir für Sie auf einer eigenen Seite zusammengestellt.
Die Urteiledatenbank der Bundeszahnärztekammer bietet einen Überblick über ausgewählte gerichtliche Entscheidungen mit Bezug zum zahnärztlichen Berufsrecht.
Gemäß §10 der Berufsordnung sind alle Zahnärzte verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Jeder Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versorgung seiner Patienten im Verhinderungsfall wie bei Urlaub oder anderen Abwesenheiten während der Sprechstundenzeiten sichergestellt ist.
Welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt werden? Hier finden Sie eine Übersicht über wichtige Aufbewahrungsfristen für Buchführungs- und Geschäftsunterlagen.
Nach Ablauf der genannten Fristen können die Unterlagen grundsätzlich vernichtet werden, wobei im Einzelfall vor der Vernichtung sorgfältig überprüft werden sollte, ob diese noch zur Begründung Ihrer steuerlichen Anträge benötigt werden.
Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen
Ist die gesuchte Unterlage nicht dabei? Schauen Sie hier nach:
Aufbewahrungsfirsten von A bis Z Juraforum
Die Digitalisierung in der Zahnmedizin umfasst die Nutzung digitaler Tools und Technologien in der Zahnarztpraxis. Sie kann die Effizienz von Praxisabläufen verbessern und die Qualität der Behandlung steigern.
Personalführung, Beschäftigung & Delegation
Qualifizierte Mitarbeitende und eine klare Aufgabenverteilung sind wesentliche Voraussetzungen für einen sicheren Praxisbetrieb. Hier finden Sie Informationen zur Beschäftigung von Praxismitarbeitenden, zur Delegation zahnärztlicher Leistungen und zu weiteren Personalfragen.
Welche Tätigkeiten dürfen an qualifizierte Praxismitarbeitende delegiert werden? Die Informationen erläutern Voraussetzungen, Verantwortlichkeiten und Grenzen der Delegation.
Delegationsrahmen der BZÄK für ZFA
Digitale Abformung des Mundinnenraums per Intraoralscan - BZÄK
Das Finden von guten Bewerbern für die ZFA-Ausbildung und ausgelerntem Fachpersonal gestaltet sich immer schwieriger. Deswegen sind die Zahnärzte verstärkt auf der Suche nach „Ungelernten“, die sich über die Fortbildung für die Arbeit in der Praxis qualifizieren sollen. Was ist dabei zu beachten:
Rechtsgrundlage
Nach § 18 a BO darf der Zahnarzt Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes zu beachten. Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.
Welche Aufgaben dürfen ungelernte Mitarbeiter in Zahnarztpraxen übernehmen?
Praxisverwaltung/administrativer Bereich:
→ Empfang von Patienten
→ Terminvergabe
→ Telefondienst
→ Eingabe von Patientendaten in die Software
→ Abrechnung
→ Qualitätsmanagement umsetzen
Behandlungsassistenz:
→ Vor- und Nachbereiten des Behandlungszimmers
→ Assistenztätigkeiten während der Behandlung durch den Zahnarzt
Praxislabor:
→ Kleinere Laborarbeiten (zum Beispiel Modelle ausgießen, Bissschablonen anfertigen, etc.)
Aufbereiten von Medizinprodukten:
→ Das Aufbereiten und Freigeben von Medizinprodukten bleibt den ZFAs mit entsprechender Ausbildung/Fortbildung vorbehalten.
→ Mitarbeiter ohne zahn-/medizinische Berufsausbildung haben die Möglichkeit, den Lehrgang zur "Technischen Sterilisationsassistentin" zum "Technischen Sterilisationsassistenten" Fachkunde I (DGSV®) zu absolvieren, um Medizinprodukte aufzubereiten und freizugeben.
Was dürfen Mitarbeiter ohne ZFA-Ausbildung nicht durchführen (Beispiele):
→ Zahnstein entfernen
→ IP’s/PZR durchführen
→ Aufbereiten und Freigeben von Medizinprodukten/Sterilgut
→ Röntgenbilder anfertigen
Zum Thema "Einsatz ausländischer Zahnärzte als Zahnmedizinische Fachangestellte" verweisen wir auf einen Artikel von RA Michael Lennartz im Zahnärzteblatt der LZK RLP Nr. 01/21:
Angestellte haben einen Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung. Das bedeutet: Sie können einen bestimmten Betrag ihres Bruttogehaltes in einen Altersversorgungsbeitrag umwandeln.
Der Arbeitgeber ist gemäß § 1a des Betriebsrentengesetzes verpflichtet, seinen Angestellten auf Verlangen die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung per Entgeltumwandlung zu eröffnen. Wir empfehlen jedoch, bereits bei der Einstellung das Thema anzusprechen und bei Nichtteilnahme von dem Angestellten eine entsprechende Erklärung unterschreiben zu lassen (Muster s. unten). Damit ist sichergestellt, dass der Angestellte von der Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung Kenntnis erlangt hat und bei Nichtteilnahme keinen Anspruch hat, rückwirkend Vorteile aus diesem Angebot einzufordern. Auf Wunsch kann die betriebliche Altersversorgung auch zum späteren Zeitpunkt (nur zum 01.06. und 01.12. eines Jahres) vereinbart werden.
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit bringen auch für die Organisation und Personalplanung in der Zahnarztpraxis wichtige Fragen mit sich.
Weiterführende Informationen und Hinweise zu Mutterschutz, Beschäftigung während der Schwangerschaft sowie Elternzeit haben wir für Sie auf unserer Themenseite im Bereich Praxisteam zusammengestellt.
Praxisbetrieb, Hygiene & Sicherheit
Datenschutz, Hygiene und der sichere Umgang mit Arzneimitteln gehören zu den grundlegenden Anforderungen an den Betrieb einer Zahnarztpraxis. Hier finden Sie praxisbezogene Informationen und Arbeitshilfen für die tägliche Umsetzung.
Der Umgang mit Patienten-, Beschäftigten- und Praxisdaten unterliegt besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Der Datenschutzleitfaden bietet Hilfestellung für die praktische Umsetzung in der Zahnarztpraxis.
Datenschutz-Leitfaden für die Zahnarztpraxis-EDV(opens in new tab)
Hygienemaßnahmen dienen dem Schutz von Patientinnen und Patienten sowie des Praxisteams. Hier finden Sie Informationen zu den hygienischen Anforderungen im zahnärztlichen Praxisbetrieb. Auch bei der Behandlung HIV-positiver Patientinnen und Patienten gelten die bewährten Standardmaßnahmen der Praxishygiene. Die Bundeszahnärztekammer informiert hierzu über Infektionsrisiken, Arbeitsschutz und den sachgerechten Umgang im Praxisalltag.
Die „Informationen Zahnärztliche Arzneimittel“ (IZA) der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bieten eine umfassende und regelmäßig aktualisierte Orientierung zum Einsatz von Arzneimitteln in der Zahnmedizin. Sie enthalten Hinweise zu zahlreichen Anwendungsgebieten, Wechselwirkungen, besonderen Patientengruppen und weiteren für die zahnärztliche Praxis relevanten Fragestellungen.
Darüber hinaus sind Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, bekannt gewordene unerwünschte Arzneimittelwirkungen der von ihnen eingesetzten Arzneimittel zu melden. Auch bei Vorkommnissen mit Medizinprodukten bestehen gesetzliche Meldepflichten. Die Bundeszahnärztekammer stellt hierzu Informationen und die entsprechenden Meldewege bzw. Formulare bereit.
Informationen Zahnärztliche Arzneimittel (IZA) – BZÄK
Nebenwirkungsmeldungen und Vorkommnisse mit Medizinprodukten – BZÄK
Patientenversorgung & besondere Behandlungssituationen
Bestimmte Patientengruppen und Behandlungssituationen erfordern besondere Aufmerksamkeit. Hier finden Sie Informationen und weiterführende Hinweise zu ausgewählten Fragen der zahnärztlichen Versorgung.
Informationen und Materialien zu Besonderheiten der zahnmedizinischen Prävention und Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Auch auf unserer Seite „Zähne & Gesundheit“ finden Patientinnen und Patienten sowie Angehörige weiterführende Informationen rund um Mundgesundheit und Zahnpflege.
Die zahnmedizinische Versorgung älterer Menschen, von Menschen mit Pflegebedarf und von Menschen mit Behinderung stellt besondere Anforderungen an Prävention, Behandlung und Betreuung. Gerade eine gute Mundhygiene und regelmäßige zahnärztliche Versorgung tragen wesentlich zum Erhalt der Mundgesundheit und Lebensqualität bei. Die Bundeszahnärztekammer stellt hierzu zahlreiche Informationen und praktische Hilfestellungen für Zahnarztpraxen, Pflegende und Angehörige zur Verfügung.
Auch auf unserer Seite „Zähne & Gesundheit“ finden Patientinnen und Patienten sowie Angehörige weiterführende Informationen rund um Mundgesundheit und Zahnpflege.
Bei der zahnärztlichen Behandlung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sind besondere leistungsrechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen zu beachten.
Flüchtlinge, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben und als Asylbewerber gelten, haben Anspruch auf zahnmedizinische Schmerz- und Notfallbehandlung nach Asylbewerberleistungsgesetz.
In der Zahnarztpraxis kann es zu Verständigungsproblemen mit den Patienten kommen. Damit die Kommunikation klappt, gibt es praxisgerechte Hilfestellungen auf der Seite der BZÄK
Kommunikation trotz Sprachbarrieren - BZÄK
Bei der KZV Rheinland-Pfalz finden Sie in einem Frage-/Antwortkatalog wichtige Informationen zur Behandlung von Asylbegehrenden und deren Abrechnung mit der KZV: