Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Ausbildungsverträge

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Ausbildungsvertrag ist in dreifacher Ausfertigung zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen zu schicken. Bitte beachten Sie, dass der Vertrag bei minderjährigen Auszubildenden auch von beiden gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen ist.

Die Vorlage eines Struktur­erhebungs­bogens ist erforderlich und gilt als Voraussetzung für die Eintragung des Ausbildungs­verhältnisses in das Ausbildungsverzeichnis.



Anmeldungen für die Berufsschule

Die Berufsbildende Schule Wirtschaft in Worms ist für Auszubildende zuständig, die ihre Ausbildung in zahnärztlichen Praxen in folgenden Bezirken absolvieren:  

  • Stadt Worms
  • Stadt Osthofen
  • Verbandsgemeinde Eich
  • Verbandsgemeinde Westhofen
  • Verbandsgemeinde Monsheim
  • Gemeinde Guntersblum und Alzey

Für andere Bezirke ist die Berufsbildende Schule III in Mainz zuständig.



Online-Berichtsheft

Die Option der Online-Berichtsführung stellt die Bezirkszahnärztekammer Rheinhessen mithilfe des Online-Portals BLoK, welches vom Bundes­ministerium für Bildung und Forschung anerkannt und gefördert wird, zur Verfügung.

Die Nutzung des Portals ist für alle Auszu­bildenden und Ausbilder kostenfrei. Dies gilt zunächst für alle Online-Berichtshefte, mit deren Führung im Laufe des Pilotprojek­tes der BZKR (d.h. bis zum 01.01.2021) begonnen wird und erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Ausbildung, bis zur Abschlussprüfung.

Weitere Informationen:



Die Anmeldung für die Berufsschule ist direkt bei der jeweiligen Berufsschule vorzunehmen.

Anmeldungen für BBS Mainz sind an folgende Adresse zu senden:  
  
Berufsbildende Schule III
Am Judensand 8
55122 Mainz
(06131) 90 60 70

Anmeldungen für die BBS Worms sind an folgende Adresse zu senden:

Berufsbildende Schule Wirtschaft
Von-Steuben-Straße 31
67549 Worms
(06241/85 34 370)



LINK - ANMELDEFORMULAR UND WAHL DER SCHULTAGE BBS MAINZ:



LINK AUF DIE HOMEPAGE DER BBS WORMS:



Verlängerung des Ausbildungsvertrages bei nicht bestandener Abschlussprüfung

Laut § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bei nicht bestandener Abschlussprüfung auf Verlangen der/des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
In solchem Fall bitten wir Sie, das unten eingestellte Formular 3-fach auszufüllen und unterschrieben an die BZK Rheinhessen zu senden. Nach Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse erhält der/die Ausbildende die Exemplare für sich und die/den Auszubildende/n zurück.



Verlängerung der Ausbildungszeit (gem. § 8 Abs. 2 BBiG)

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle gem. § 8 Abs. 2 BBiG auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.



Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (nach BBiG § 45 ABS. 1)



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